Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

heben, so kann er aus einer Vereinbarung der im 8 127 bezeichneten Art Ansprüche nicht 
geltend machen. 
(2) Dasselbe gilt, wenn der Bergwerksunternehmer das Dienstverhältnis aufhebt, 
es sei denn, daß für die Aufhebung ein erheblicher Anlaß vorliegt, den er nicht verschuldet 
hat, oder daß während der Dauer der Beschränkung dem Angestellten der zuletzt von ihm 
bezogene Gehalt weiter gezahlt wird. 
(s) Hat der Angestellte für den Fall, daß er die in der Vereinbarung übernommene 
Verpflichtung nicht erfüllt, eine Strafe versprochen, so kann der Bergwerksunternehmer 
nur die verwirkte Strafe verlangen; der Anspruch auf Erfüllung oder auf Ersatz eines 
weiteren Schadens ist ausgeschlossen. Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über 
die Herabsetzung einer unverhältnismäßig hohen Vertragsstrafe bleiben unberührt. 
(4) Vereinbarungen, die diesen Vorschriften zuwiderlaufen, sind nichtig. 
133. 
Die Vorschriften des § 127 Abs. 2 und des § 132 Abs. 2 bis 4 gelten nicht, wenn 
der Angestellte einen Gehalt von mindestens achttausend Mark für das Jahr bezieht. 
8 134. 
Die Zahlung des dem Angestellten zukommenden Gehalts hat am Schlusse jedes 
Monats zu erfolgen. Eine abweichende Vereinbarung ist insoweit nichtig, als die Gehalts 
zahlung in längeren als vierteljährlichen Zeitabschnitten erfolgen soll. 
135. 
Die Bestimmungen der 8§ 127, 132 und 133 gelten auch für die schon vor dem 1. Ja- 
nuar 1910° getroffenen Vereinbarungen. 
5 136. 
Unter den im §&. 121 aufgestellten Voraussetzungen tritt die daselbst bestimmte Haftung 
des Bergwerksunternehmers auch für den Fall ein, daß die im § 123 bezeichneten Per- 
sonen zur Aufgabe des Dienstverhältnisses verleitet, in Dienst genommen oder im Dienste 
behalten werden. 
8 137. 
(1) Auf jedem Bergwerk ist über die daselbst beschäftigten Arbeiter eine Liste zu 
führen, welche die Vor= und Zunamen, das Geburtsjahr, den Wohnort, den Tag des Dienst- 
antritts und der Entlassung, die Art der Dienstverwendung sowie den Ausstellungstag des 
letzten Arbeitszeugnisses enthält. 
(2) Die Liste muß der Behörde oder ihren Vertretern auf Verlangen vorgelegt werden. 
1910. 42
	        
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