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(2) Der Beitritt erfolgt durch schriftliche oder mündliche Anmeldung beim Kassen-
vorstand, gewährt aber keinen Anspruch auf Unterstützung im Falle einer bereits zur Zeit
dieser Anmeldung eingetretenen Erkrankung.
8 145.
(1) Für jedes Bergwerk muß, dafern in ihm hundert oder mehr der Versicherungs—
pflicht unterliegende Personen beschäftigt sind, eine Krankenkasse errichtet werden.
(2) Beträgt die Zahl dieser Personen weniger als hundert, so ist das Bergwerk aon
eine bestehende Krankenkasse anzuschließen.
(s) Handelt es sich um mehrere Bergwerke, von denen jedes weniger als hundert
solcher Personen beschäftigt, so können sie zu einer gemeinschaftlichen Krankenkasse ver-
einigt werden.
(4) Die Anschließung oder Vereinigung unterliegt der Genehmigung des Bergamts,
nötigenfalls wird sie von ihm verfügt.
(5) Die Beteiligten sind vorher über die Anschließung oder Vereinigung zu hören.
(6) Ausnahmsweise ist die Errichtung einer besonderen Krankenkasse auch für ein
Bergwerk zulässig, in dem regelmäßig weniger als hundert versicherungspflichtige Per-
sonen beschäftigt werden, wenn die dauernde Leistungsfähigkeit der Kasse in einer vom
Bergamt für ausreichend erachteten Weise sichergestellt ist.
(7) Mit Genehmigung des Bergamts ist die freiwillige Vereinigung auch statthaft,
soweit es sich um Bergwerke handelt, die mehr als hundert versicherungspflichtige Per-
sonen beschäftigen.
8 146.
(1) Auf gemeinsamen Antrag des Bergwerksunternehmers und der Mehrzahl der
von ihm beschäftigten versicherungspflichtigen Personen kann das Bergamt nach Anhörung
des Kassenvorstandes genehmigen, daß die für ein Bergwerk nach § 145 vollzogene An-
schließung oder Vereinigung wieder aufgehoben wird.
(2) Das Ausscheiden des Bergwerkes aus der Kasse wird erst wirksam, wenn eine
vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen dem Unternehmer des ausscheidenden
Bergwerkes und dem Kassenvorstand stattgefunden hat.
(38) Streitigkeiten, die zwischen dem Bergwerksunternehmer und dem Kassenvorstand
hinsichtlich der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung entstehen, werden vom Bergamt
entschieden.
(4!) Dem Antrag auf Aufhebung einer Anschließung oder einer Vereinigung wird nicht
stattgegeben, wenn das Fortbestehen zur Aufrechterhaltung der dauernden Leistungsfähig-
keit der Kasse erforderlich erscheint oder wenn die Errichtung einer besonderen Kranken-
kasse für das ausscheidende Bergwerk nicht zulässig ist.