Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

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8147. 
Das Bergamt kann einen Bergwerksunternehmer von der Verpflichtung, die bei 
seinem Bergwerk beschäftigten Personen bei einer Knappschafts-Krankenkasse zu versichern, 
befreien, solange das Bergwerksunternehmen nur von geringem Umfang und die An— 
schließung oder die Vereinigung gemäß § 145 Abs. 2 und 3 sehr schwierig ist In diesem 
Falle verbleibt es bei der reichsgesetzlichen Krankenversicherung. 
8 148. 
(1) Die Krankenkasse hat ihren Mitgliedern im Falle einer Krankheit oder durch Krank— 
heit herbeigeführten Erwerbsunfähigkeit Krankenunterstützung zu gewähren. 
(2) Als Krankenunterstützung ist mindestens zu leisten: 
1. vom Beginne der Krankheit an freie ärztliche Behandlung, Arznei sowie Brillen, 
Bruchbänder und ähnliche Heilmittel; 
2. im Falle der Erwerbsunfähigkeit vom dritten Tage nach dem Tage der Erkrankung 
an für jeden Arbeitstag ein Krankengeld in Höhe der Hälfte des durchschnittlichen 
Tagelohns der Mitglieder, soweit er vier Mark für den Arbeitstag nicht über- 
schreitet (vergl. § 149). 
(s) Die Krankenunterstützung ist für die Dauer der Krankheit zu gewähren; sie endet 
spätestens mit dem Ablauf der sechsundzwanzigsten Woche nach Beginn der Krankheit, 
im Falle der Erwerbsunfähigkeit spätestens mit dem Ablauf der sechsundzwanzigsten 
Woche nach Beginn des Krankengeldbezugs. Endet der Bezug des Krankengeldes erst 
nach Ablauf der sechsundzwanzigsten Woche nach dem Beginne der Krankheit, so endet 
mit dem Bezuge des Krankengeldes zugleich auch der Anspruch auf die im Abs. 2 unter 
Nr. 1 bezeichneten Leistungen. 
(4) Das Krankengeld ist nach Ablauf jeder Woche zu zahlen. 
8 149. 
(1) Der Betrag des durchschnittlichen Tagelohns wird vom Kassenvorstand mit 
Genehmigung des Bergamts festgestellt. Die Feststellung findet für männliche und 
weibliche, für Mitglieder über und unter sechzehn Jahren besonders statt; für Mitglieder 
unter sechzehn Jahren (jugendliche Mitglieder) kann sie getrennt für junge Leute zwischen 
vierzehn und sechzehn Jahren und für Kinder unter vierzehn Jahren vorgenommen werden. 
(2) Die Feststellung des durchschnittlichen Tagelohns kann auch unter Berücksichtigung 
der zwischen den Kassenmitgliedern hinsichtlich der Lohnhöhe bestehenden Verschieden- 
heiten klassenweise erfolgen. Der durchschnittliche Tagelohn einer Klasse darf in diesem 
Falle nicht über den Betrag von fünf Mark festgestellt werden.
	        
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