Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

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(s) Der Kassenvorstand hat die Feststellung von Zeit zu Zeit, namentlich bei ein- 
tretenden erheblichen Veränderungen der Lohnsätze, jedenfalls aber von fünf zu fünf 
Jahren zu prüfen. 
(4) Bei der Errichtung der Kasse und in Fällen, in denen ein Kassenvorstand nicht 
vorhanden ist, liegen die sich aus diesen Bestimmungen für letzteren ergebenden Ver- 
pflichtungen dem Bergamt ob. 
150. 
(1) An Stelle der im § 148 vorgeschriebenen Leistungen kann freie Kur und Ver- 
pflegung in einem Krankenhause gewährt werden und zwar: 
J. für diejenigen, welche verheiratet sind oder eine eigene Haushaltung haben oder 
Mitglieder der Haushaltung ihrer Familie sind, mit ihrer Zustimmung oder unab- 
hängig von dieser, wenn die Art der Krankheit Anforderungen an die Behandlung 
oder Verpflegung stellt, denen in der Familie des Erkrankten nicht genügt werden 
kann oder wenn die Krankheit eine ansteckende ist oder wenn der Erkrankte wieder- 
holt solchen Vorschriften, welche mit Genehmigung des Bergamts durch Beschluß 
der Generalversammlung über die Krankenmeldung, über das Verhalten der 
Kranken und über die Krankenaufsicht erlassen worden sind, zuwidergehandelt hat 
oder wenn dessen Zustand oder Verhalten eine fortgesetzte Beobachtung erfordert; 
2. für sonstige Erkrankte unbedingt. 
(2) Hat der in einem Krankenhaus Untergebrachte Angehörige, deren Unterhalt er 
bisher aus seinem Arbeitsverdienste bestritten hat, so ist neben der freien Kur und Ver- 
pflegung die Hälfte des im §. 148 als Krankengeld festgesetzten Betrags für diese Ange- 
hörigen zu zahlen. Die Zahlung kann unmittelbar an die Angehörigen erfolgen. 
8 151. 
Weiblichen Mitgliedern, die innerhalb des letzten Jahres vom Tage ihrer Ent— 
bindung an mindestens sechs Monate hindurch einer Knappschafts-Krankenkasse oder 
einer auf Grund des Krankenversicherungsgesetzes errichteten Kasse oder einer Gemeinde— 
Krankenversicherung angehört haben, ist im Falle der Entbindung auf die Dauer von sechs 
Wochen nach ihrer Niederkunft eine Unterstützung in Höhe des Krankengeldes zu gewähren. 
8 152. 
(1) Für den Todesfall eines Mitglieds ist ein Sterbegeld im zwanzigfachen Betrage 
des für die Bemessung des Krankengeldes nach § 149 maßgebenden durchschnittlichen Tage- 
lohns zu gewähren. 
(2) Stirbt ein als Mitglied der Kasse Erkrankter nach Beendigung der Krankenunter- 
stützung, so ist das Sterbegeld zu gewähren, wenn die Erwerbsunfähigkeit bis zum Tode
	        
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