Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

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2. über die Klassen der der Versicherungspflicht unterliegenden und über die zum Bei— 
tritt berechtigten Personen; 
3. über die zur An- und Abmeldung dieser Personen bestimmte Stelle; 
4. über die Höhe, den Ort und die Zeit der Einzahlung etwa vorzuschreibender Ein- 
trittsgelder (§ 174 Abs. 3) sowie der Beiträge; 
5. über Art und Umfang der Unterstützungen sowie über Ort und Zeit ihrer Zahlung; 
6. über die Bildung, Wahl und Zusammenberufung des Vorstandes, die Art seiner Be- 
schlußfassung und den Umfang seiner Befugnisse; 
über die Zusammensetzung und die Berufung der Generalversammlung, die Art 
ihrer Beschlußfassung und den Umfang ihrer Befugnisse; 
8. über die Höhe der Entschädigung, die den Vertretern der Kassenmitglieder in den 
Kassenorganen für den ihnen infolge ihrer Teilnahme an den Sitzungen der Kassen- 
organe, ferner den aus der Mitte der Kassenmitglieder gewählten Beisitzern der 
Bergschiedsgerichte für den ihnen infolge ihrer Teilnahme an den Schiedsgerichts- 
sitzungen entgangenen Arbeitsverdienst sowie für den diesen Personen hierbei er- 
wachsenen Aufwand an Reise= und Zehrungskosten von der Kasse zu gewähren ist; 
9. über die Verwaltung der Kasse; 
10. über die Aufstellung und Prüfung der Fahresrechnung; 
I1. über die Art rechtsverbindlicher Veröffentlichungen in Kassenangelegenheiten; 
12. über die Anderung der Satzung. 
(4) Die Satzung darf keine Bestimmung enthalten, die mit dem Zwecke der Kasse 
nicht in Verbindung steht oder gesetzlichen Vorschriften zuwiderläuft. 
(2) Was in einer Satzung hinsichtlich der Rechte und Verbindlichkeiten zwischen der 
Kasse und dem Unternehmer eines Bergwerkes festgesetzt ist, gilt auch für jeden nachfolgen- 
den Unternehmer. 
–1 
8 155. 
(1) Die Satzung bedarf der Genehmigung des Bergamts. Die Genehmigung darf 
nur versagt werden, wenn die Satzung den Anforderungen des Gesetzes nicht genügt. 
Wird die Genehmigung versagt, so werden die Gründe mitgeteilt. 
(2) Anderungen der Satzung unterliegen der gleichen Vorschrift. 
(3) Wird die Satzung nicht innerhalb der vom Bergamt hierzu festgesetzten Frist 
zur Genehmigung vorgelegt oder wird der Anordnung von Anderungen nicht frist- 
gemäß entsprochen, so wird die Satzung oder die Anderung vom Bergamt von Amts 
wegen rechtswirksam aufgestellt. 
(4) Jedes Mitglied erhält die Satzung und etwaige Anderungen. 
(5) Den Zeitpunkt, mit dem die Kasse in Kraft tritt, bestimmt das Bergamt. 
1910. 43
	        
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