Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

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(2) Die Beiträge sind so lange fortzuzahlen, bis die vorschriftsmäßige Abmeldung 
(§5 158) erfolgt ist; sind sie im voraus eingezahlt und scheidet ein rechtzeitig abgemeldetes 
Mitglied innerhalb des Zeitraumes aus, für den sie bezahlt sind, so sind sie für die 
Zeit nach dem Ausscheiden zurückzuzahlen. 
8 163. 
(1) Auf Antrag der Kasse kann das Bergamt widerruflich anordnen, daß solche Berg- 
werksunternehmer, die mit Abführung der Beiträge im Rückstand sind und deren 
Zahlungsunfähigkeit im Beitreibungsverfahren festgestellt worden ist, nur den auf sie 
selbst als Unternehmer entfallenden Teil der Beiträge, die für die von ihnen beschäftigten 
Personen zur Kasse zu entrichten sind, einzuzahlen haben. 
(2) Wird dies angeordnet, so sind die von solchen Unternehmern beschäftigten Personen 
verpflichtet, die Eintrittsgelder und etwa gegen sie verhängte Ordnungsstrafen sowie den 
auf sie selbst entfallenden Teil der Beiträge zu den festgestellten Zahlungsterminen selbst 
an die Kasse einzuzahlen. 
(s) Die Anordnungen (Abs. 1) müssen diejenigen Bergwerksunternehmer, für welche 
sie gelten sollen, nach Namen und Wohnort deutlich bezeichnen und sind diesen Unternehmern 
schriftlich mitzuteilen. 
(4) Die von solchen Anordnungen betroffenen Bergwerksunternehmer sind verpflichtet, 
sie den von ihnen beschäftigten, in der Kasse versicherten Personen durch dauernden Aus- 
hang in den Mannschaftsstuben bekannt zu machen und bei jeder Lohnzahlung die von 
ihnen beschäftigten Personen darauf hinzuweisen, daß sie die im Abs. 2 bezeichneten 
Beträge selbst einzuzahlen haben. 
(5) Die Entscheidung über einen gegen die im Abs. 1 bezeichneten Anordnungen 
erhobenen Rekurs ist endgültig. Der Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung. 
" 8 164. 
Auf Beiträge für besondere, auf Antrag zu gewährende Kassenleistungen (8 153 
Abs. 1 Nr. 8, § 160 Abs. 2) sind die Vorschriften der §§ 159 und 162 nicht anzuwenden. 
8 165. 
(1) Die Versicherten sind verpflichtet, die Eintrittegelder und Beiträge, letztere nach 
Abzug des auf den Bergwerksunternehmer entfallenden Teiles (X159), und die auf Grund 
der Satzung verhängten Ordnungsstrafen bei den Lohnzahlungen sich einbehalten zu lassen. 
Die Bergwerksunternehmer dürfen nur auf diesem Wege den auf die Versicherten ent- 
fallenden Betrag wieder einziehen. Die Abzüge für Beiträge sind auf die Lohnzahlungs- 
perioden, auf die sie entfallen, möglichst gleichmäßig zu verteilen. Die Teilbeträge dürfen,
	        
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