Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

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Krankenversicherung des Wohnorts oder, wenn eine solche nicht besteht, von der Orts- 
Krankenkasse des seiner Art nach der Bergarbeit am nächsten stehenden Gewerbszweigs 
dieselbe Unterstützung zu gewähren, welche der Erkrankte von der Knappschafts-Kranken- 
kasse, der er angehört, zu beanspruchen hat. Diese hat der unterstützenden Gemeinde- 
Krankenversicherung oder Orts-Krankenkasse die hieraus erwachsenden Kosten zu erstatten. 
(2) Dasselbe gilt für Versicherte, die während eines vorübergehenden Aufenthalts 
außerhalb des Bezirkes der Knappschafts-Krankenkasse, der sie angehören, erkranken, sofern 
oder solange ihre Uberführung nach ihrem Wohnort nicht erfolgen kann. Eines besonderen 
Antrags der Knappschafts-Krankenkasse bedarf es in diesen Fällen nicht. 
(3) Erfolgt die Erkrankung im Ausland, so hat der Bergwerksunternehmer dem Er- 
krankten, sofern oder solange eine Uberführung in das Inland nicht erfolgen kann, die- 
jenigen Unterstützungen zu gewähren, welche der letztere von der Knappschafts-Kranken- 
kasse, der er angehört, zu beanspruchen hat. Diese hat dem Bergwerksunternehmer die ihm 
hieraus erwachsenden Kosten zu erstatten. 
(4) Für die Erstattung der Kosten gilt in diesen Fällen als Ersatz der im § 148 Abs. 2 
Nr. 1 bezeichneten Leistungen die Hälfte des Krankengeldes, sofern nicht höhere Auf- 
wendungen nachgewiesen werden. 
202. 
(1) Sämtliche oder mehrere Kassen eines Bergbaubezirkes können durch überein- 
stimmende Beschlüsse der Generalversammlungen der beteiligten Kassen sich zu einem Ver- 
bande vereinigen zum Zwecke: 
I. der Anstellung eines gemeinsamen Rechnungs= und Kassenführers und anderer ge- 
meinsamer Bediensteten; 
2. der Abschließung gemeinsamer Verträge mit Arzten, Apotheken, Krankenhäusern und 
Verkäufern von Heilmitteln und anderen Bedürfnissen der Krankenpflege; 
lt der Anlage und des Betriebs gemeinsamer Anstalten zur Heilung und Verpflegung 
erkrankter Mitglieder sowie zur Fürsorge für Genesende; 
der gemeinsamen Bestreitung der Krankenunterstützungskosten zu einem die Hälfte 
ihres Gesamtbetrags nicht übersteigenden Teile. 
(2) Die Vertretung und die Geschäftsführung des Kassenverbandes wird nach Maß- 
gabe einer vom Bergamt zu genehmigenden Verbandssatzung durch einen von den 
Vorständen der beteiligten Kassen zu wählenden oder, solange eine Wahl nicht zustamde 
kommt, vom Bergamt zu ernennenden Vorstand wahrgenommen. Im Falle der 
Anstellung eines gemeinsamen Rechnungs= und Kassenführers können durch die Verbands- 
satzung Bestimmungen über gemeinsame Verwahrung der Bestände der beteiligten Kassen 
getroffen werden. 
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