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Krankenversicherung des Wohnorts oder, wenn eine solche nicht besteht, von der Orts-
Krankenkasse des seiner Art nach der Bergarbeit am nächsten stehenden Gewerbszweigs
dieselbe Unterstützung zu gewähren, welche der Erkrankte von der Knappschafts-Kranken-
kasse, der er angehört, zu beanspruchen hat. Diese hat der unterstützenden Gemeinde-
Krankenversicherung oder Orts-Krankenkasse die hieraus erwachsenden Kosten zu erstatten.
(2) Dasselbe gilt für Versicherte, die während eines vorübergehenden Aufenthalts
außerhalb des Bezirkes der Knappschafts-Krankenkasse, der sie angehören, erkranken, sofern
oder solange ihre Uberführung nach ihrem Wohnort nicht erfolgen kann. Eines besonderen
Antrags der Knappschafts-Krankenkasse bedarf es in diesen Fällen nicht.
(3) Erfolgt die Erkrankung im Ausland, so hat der Bergwerksunternehmer dem Er-
krankten, sofern oder solange eine Uberführung in das Inland nicht erfolgen kann, die-
jenigen Unterstützungen zu gewähren, welche der letztere von der Knappschafts-Kranken-
kasse, der er angehört, zu beanspruchen hat. Diese hat dem Bergwerksunternehmer die ihm
hieraus erwachsenden Kosten zu erstatten.
(4) Für die Erstattung der Kosten gilt in diesen Fällen als Ersatz der im § 148 Abs. 2
Nr. 1 bezeichneten Leistungen die Hälfte des Krankengeldes, sofern nicht höhere Auf-
wendungen nachgewiesen werden.
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(1) Sämtliche oder mehrere Kassen eines Bergbaubezirkes können durch überein-
stimmende Beschlüsse der Generalversammlungen der beteiligten Kassen sich zu einem Ver-
bande vereinigen zum Zwecke:
I. der Anstellung eines gemeinsamen Rechnungs= und Kassenführers und anderer ge-
meinsamer Bediensteten;
2. der Abschließung gemeinsamer Verträge mit Arzten, Apotheken, Krankenhäusern und
Verkäufern von Heilmitteln und anderen Bedürfnissen der Krankenpflege;
lt der Anlage und des Betriebs gemeinsamer Anstalten zur Heilung und Verpflegung
erkrankter Mitglieder sowie zur Fürsorge für Genesende;
der gemeinsamen Bestreitung der Krankenunterstützungskosten zu einem die Hälfte
ihres Gesamtbetrags nicht übersteigenden Teile.
(2) Die Vertretung und die Geschäftsführung des Kassenverbandes wird nach Maß-
gabe einer vom Bergamt zu genehmigenden Verbandssatzung durch einen von den
Vorständen der beteiligten Kassen zu wählenden oder, solange eine Wahl nicht zustamde
kommt, vom Bergamt zu ernennenden Vorstand wahrgenommen. Im Falle der
Anstellung eines gemeinsamen Rechnungs= und Kassenführers können durch die Verbands-
satzung Bestimmungen über gemeinsame Verwahrung der Bestände der beteiligten Kassen
getroffen werden.
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