Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

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g 209. 
Die auf Grund der Bestimmungen dieser Abteilung gewährten Leistungen sowie die 
Unterstützungen, die nach Maßgabe des § 200 Abs. 2 und 3 ersetzt sind, gelten nicht als 
öffentliche Armenunterstützungen. 
8 210. 
Dem Bergwerksunternehmer ist untersagt, die Anwendung der Bestimmungen dieser 
Abteilung zum Nachteil der Versicherten durch Vertrag (mittels Satzung oder besonderer 
Übereinkunft) auszuschließen oder zu beschränken. Vertragsbestimmungen, die diesem 
Verbote zuwiderlaufen, haben keine rechtliche Wirkung. 
8 211. 
(1) Der Bergwerksunternehmer ist befugt, die Erfüllung der ihm in dieser Ab- 
teilung auferlegten Verpflichtungen und die Ausübung der ihm danach eingeräumten 
Rechte solchen Personen zu übertragen, welche er zur Leitung seines Unternehmens oder 
eines Teiles desselben oder zur Beaufsichtigung bestellt hat. 
((.2) Für den Erstattungsanspruch aus § 158 Abs. 3 bis 5 haftet neben dem zur An- 
meldung etwa verpflichteten Betriebsleiter oder Aufseher in allen Fällen auch der Berg- 
werksunternehmer. Mehrere Verpflichtete haften dabei als Gesamtschuldner. 
8 212. 
(1) Die auf Grund der Bestimmungen dieser Abteilung versicherten Personen sind 
in Streitigkeiten über Unterstützungsansprüche vom Kostenvorschuß befreit. 
(2) Amtliche Bescheinigungen, die zur Führung der den Versicherten nach den Vor- 
schriften dieser Abteilung obliegenden Nachweise erforderlich werden, sind gebühren= und 
stempelfrei. 
8 213. 
Sofern bis zum 1. Januar 1910 die Satzung einer Krankenkasse oder eines Kassen— 
verbandes die nach den Bestimmungen dieser Abteilung erforderlichen Anderungen nicht 
rechtzeitig erfahren haben sollte, werden diese Anderungen durch das Bergamt rechts— 
wirksam von Amts wegen vollzogen. 
B. Pensionskassen. 
g 214. 
C)Für die nach § 140 der Krankenversicherungspflicht unterworfenen Personen 
müssen, soweit dies nicht schon der Fall ist oder soweit nicht im folgenden Ausnahmen 
zugelassen sind, Pensionskassen (Knappschafts-Pensionskassen) bestehen, die den Zweck
	        
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