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g 209.
Die auf Grund der Bestimmungen dieser Abteilung gewährten Leistungen sowie die
Unterstützungen, die nach Maßgabe des § 200 Abs. 2 und 3 ersetzt sind, gelten nicht als
öffentliche Armenunterstützungen.
8 210.
Dem Bergwerksunternehmer ist untersagt, die Anwendung der Bestimmungen dieser
Abteilung zum Nachteil der Versicherten durch Vertrag (mittels Satzung oder besonderer
Übereinkunft) auszuschließen oder zu beschränken. Vertragsbestimmungen, die diesem
Verbote zuwiderlaufen, haben keine rechtliche Wirkung.
8 211.
(1) Der Bergwerksunternehmer ist befugt, die Erfüllung der ihm in dieser Ab-
teilung auferlegten Verpflichtungen und die Ausübung der ihm danach eingeräumten
Rechte solchen Personen zu übertragen, welche er zur Leitung seines Unternehmens oder
eines Teiles desselben oder zur Beaufsichtigung bestellt hat.
((.2) Für den Erstattungsanspruch aus § 158 Abs. 3 bis 5 haftet neben dem zur An-
meldung etwa verpflichteten Betriebsleiter oder Aufseher in allen Fällen auch der Berg-
werksunternehmer. Mehrere Verpflichtete haften dabei als Gesamtschuldner.
8 212.
(1) Die auf Grund der Bestimmungen dieser Abteilung versicherten Personen sind
in Streitigkeiten über Unterstützungsansprüche vom Kostenvorschuß befreit.
(2) Amtliche Bescheinigungen, die zur Führung der den Versicherten nach den Vor-
schriften dieser Abteilung obliegenden Nachweise erforderlich werden, sind gebühren= und
stempelfrei.
8 213.
Sofern bis zum 1. Januar 1910 die Satzung einer Krankenkasse oder eines Kassen—
verbandes die nach den Bestimmungen dieser Abteilung erforderlichen Anderungen nicht
rechtzeitig erfahren haben sollte, werden diese Anderungen durch das Bergamt rechts—
wirksam von Amts wegen vollzogen.
B. Pensionskassen.
g 214.
C)Für die nach § 140 der Krankenversicherungspflicht unterworfenen Personen
müssen, soweit dies nicht schon der Fall ist oder soweit nicht im folgenden Ausnahmen
zugelassen sind, Pensionskassen (Knappschafts-Pensionskassen) bestehen, die den Zweck