Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

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haben, nach den näheren Bestimmungen dieser Abteilung und der Satzung Unter— 
stützungen an die arbeitsunfähig gewordenen Mitglieder sowie an die Angehörigen ver— 
storbener Mitglieder zu gewähren. 
(2) Die im 8 144 erwähnten Personen sind, mit Ausnahme der in staatlichen Berg— 
werken mit Pensionsberechtigung angestellten Beamten, zum Beitritt zur Kasse berechtigt. 
Der Beitritt erfolgt durch schriftliche oder mündliche Anmeldung beim Kassenvorstand. 
(s) Die Gehalte der Beamten sind bei der Berechnung ihrer Beiträge und ihrer Unter- 
stützungen nur bis zur Höhe des Betrags von sechsundzweidrittel Mark für den Arbeitstag 
zu berücksichtigen, soweit nicht für einzelne nach dem seitherigen Rechte die Anrechnung 
eines höheren Gehalts nachgelassen war. 
(4) Für die Beamten kann eine besondere Abteilung der Pensionskasse eingerichtet 
werden; auch kann die Verwaltung und Vertretung für diese Abteilung besonderen Organen 
zugewiesen werden. Die näheren Bestimmungen hierüber bleiben der Satzung vorbehalten. 
215. 
Die im &1 214 Abs. 1 ausgesprochene Verpflichtung besteht nicht hinsichtlich derjenigen 
Personen, welche nach dem Invalidenversicherungsgesetze der Versicherungspflicht nicht 
unterliegen oder von ihr entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes befreit worden 
sind (vergl. auch § 221 Abs. 1 verbunden mit 8 147). 
8 216. 
(1) Die Errichtung einer besonderen Pensionskasse für ein oder mehrere Bergwerke 
ist nur dann zulässig, wenn durch die Zahl der darin regelmäßig zu versichernden Personen 
oder durch sonstige Umstände die dauernde Leistungsfähigkeit der Kasse als ausreichend 
sichergestellt zu erachten ist. 
(2) Liegt diese Voraussetzung nicht vor, so ist den Vorschriften des § 214 durch An- 
schließung an eine schon bestehende Pensionskasse zu genügen. Die Anschließung unter- 
liegt der Genehmigung des Bergamts, nötigenfalls wird sie von ihm verfügt. 
* 217. 
Die Auflösung einer Pensionskasse ist nur zum Zwecke der Vereinigung mehrerer 
Kassen zu einer gemeinsamen Kasse oder im Falle des § 228 Abs. statthaft. 
218# 
(1) Die Leistungen, welche die Pensionskassen ihren Mitgliedern mindestens zu ge- 
währen haben, sind:
	        
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