Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

— 287 — 
eine lebenslängliche Invalidenpension bei eingetretener Unfähigkeit zur Berufsarbeit; 
eine Pension für die Witwen auf Lebenszeit oder bis zur Wiederverheiratung; 
eine Beihilfe zur Erziehung der Kinder verstorbener Mitglieder und Invaliden bis 
zur Vollendung des fünfzehnten Lebensjahrs; 
4. ein Beitrag zu den Begräbniskosten der Invaliden, Witwen und Waisen sowie der 
Ehefrauen und Kinder der Invaliden. 
— 
(2) Die näheren Bestimmungen über die Höbhe der Leistungen trifft die Satzung. 
Die im Abs. 1 unter Nr. 1 und 2 bezeichneten Pensionen müssen mit dem Dienstalter 
der Mitglieder steigen. 
(3) Dem Mitglied steht eine Invalidenpension nicht zu, wenn es die Arbeitsunfähig- 
keit vorsätzlich herbeigeführt hat. Die Gewährung der Invalidenpension kann ganz oder 
teilweise versagt werden, wenn das Mitglied die Arbeitsunfähigkeit bei Begehung eines 
durch strafgerichtliches Urteil festgestellten Verbrechens oder vorsätzlichen Vergehens sich 
zugezogen hat. In Fällen der letzteren Art kann die Invalidenpension, sofern der Ver- 
sicherte eine im Inland wohnende Familie besitzt, deren Unterhalt er bisher aus seinem 
Arbeitsverdienste bestritten hat, ganz oder teilweise der Familie überwiesen werden. 
(4) Die Leistungen können durch die Satzung an die Zurücklegung einer be- 
stimmten Wartezeit gebunden werden. Die Wartezeit darf auf einen längeren Zeitraum 
als fünf Jahre nicht festgesetzt werden. 
(5) Steht eine der im Abs. 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Unterstützungen einem 
AUusländer zu, so kann der Berechtigte, falls er einen Wohnsitz im Deutschen Reiche nicht 
besitzt oder seinen Wohnsitz im Deutschen Reiche aufgibt, mit dem dreifachen Jahresbetrage 
der Unterstützung abgefunden werden. 
(6) Tritt in den Verhältnissen des Empfängers einer Invalidenpension (Abs. 1 
Nr. 1) eine Veränderung ein, die ihn nicht mehr als unfähig zur Berufsarbeit erscheinen 
läßt, so kann ihm die Pension entzogen werden. 
8 218. 
□u) Die von den Bergwerksunternehmern zur Kasse zu entrichtenden Beiträge be- 
stehen in der vollen Summe der Beiträge der Kassenmitglieder. 
(2) Die Unternehmer der vor dem 3. Januar 1869 in Betrieb genommenen Erz- 
bergwerke, denen nach der bis zum 5. Januar 1852 gültig gewesenen Bergwerksverfassung 
die Verpflichtung oblag, einen Teil der Uberschüsse auf Knappschaftsfreikurxe an die Knapp- 
schaftskasse abzugeben, haben diesen Betrag, unbeschadet der ihnen nach Abs. 1 obliegenden 
Verpflichtung, auch ferner an diejenige Pensionskasse zu leisten, zu welcher das Bergwerk 
gehört.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.