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(2) Ausgenommen von der Vorschrift des Abs. 1 Nr. 2 bleiben Streitigkeiten über
privatrechtliche Ansprüche und Verbindlichkeiten der Knappschaftskassen und der Kassen-
verbände gegen ihre Vorstandomitglieder und Beamte sowie gegen Dritte. Dies gilt
insbesondere für Ansprüche, die sich aus § 192 verbunden mit §& 184 Nr. 2, §+ 190, 8 193
Abs. 3, § 202 Absl. 5 sowie aus § 196 Abs. 2 Satz 2, §+ 198 Abs. 3, § 200 Abs. 4, § 220
Abs. 3 ergeben.
8 231.
(1) Die Zahl, die Bezirke und die Sitze der Bergschiedsgerichte werden im Verord-
nungswege bestimmt.
(2) Die Bergschiedsgerichte werden vom Staate unterhalten (vergl. jedoch § 245).
5 232.
(1) Jedes Bergschiedsgericht bestehi aus einem ständigen Vorsitzenden und in den ein-
zelnen Sitzungen aus diesem und vier Beisitzern.
(2) Der Vorsitzende wird vom Bergamt aus der Zahl seiner Mitglieder ernannt. Für
den Vorsitzenden ist in gleicher Weise mindestens ein Stellvertreter zu ernennen.
(63) Namen und Wohnorte der Vorsitzenden und ihrer Stellvertreter werden vom
Bergamt öffentlich bekannt gemacht.
(1) Die Hilfsbeamten der Bergschiedsgerichte sind Beamte des Bergamts.
8 233.
(1) Die Beisitzer werden zur Hälfte aus den Bergwerksunternehmern, zur Hälfte aus
den Arbeitern entnommen.
(2) Die ersteren werden mittels Wahl der Bergwerksunternehmer, die letzteren mittels
Wahl der Arbeiter bestellt. Die Wahl ist unmittelbar und geheim.
(s3) Die Beisitzer werden auf vier Jahre gewählt.
(1) Die näheren Bestimmungen über die Zahl und die Wahl der Beisitzer, über die
Wahlbezirke und über das Verfahren bei der Wahl werden durch das Bergamt getroffen.
8 234.
Den Bergwerksunternehmern im Sinne des F 233 stehen die mit der Leitung eines
Bergwerkes oder eines bestimmten Zweiges desselben betrauten Stellvertreter der Unter-
nehmer gleich, sofern sie nicht nach § 235 als Arbeiter gelten.
* 235.
Als Arbeiter im Sinne des F 233 gelten alle auf Bergwerken beschäftigten Arbeiter,
sofern nicht die Beschäftigung durch die Natur ihres Gegenstandes oder im voraus durch den