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326.
(1) Das Bergamt bezeichnet den Punkt, an dem das Recht des Erbstöllners zum
Weiterbetriebe des Stollns aufhört (§§ 322 und 324), durch Einhauung einer Stufe (Ver-
stufung). Der Erbstöllner behält nicht allein die vollen Rechte für den bis zur Ver-
stufung getriebenen Teil des Stollns, sondern ist auch berechtigt, die Hälfte des Zwanzigsten,
die diejenigen, welche den Stolln weiter treiben, erhalten und, wenn der Stolln von
einem Fundgrübner weiter getrieben wird, zu leisten haben, für die Abführung der
Wässer zu fordern.
(2) Im Falle mehrmaliger Verstufung eines Stollns hat jeder nachfolgende Stöllner
nur Anspruch auf den Zwanzigsten von den Fundgruben, in die er seinen Stolln einge-
bracht hat; der erste Stöllner erhält für die Abführung der Wässer die Hälfte des
Zwanzigsten von jedem folgenden Stöllner.
8327.
(1) Wenn ein Fundgrübner, auf dessen Antrag der Stolln verstuft worden ist, sich
den verstuften Stolln nicht besonders verleihen läßt, so darf er ihn nur durch sein Feld
treiben. An der Grenze kann er jedem Dritten verliehen werden.
(2) Dem Fundgrübner liegen bei diesem Betriebe dieselben Verbindlichkeiten ob
wie dem Erbstöllner.
Abteilung V.
Anwendung der Bestimmungen in Abteilung I bis IV auf die bereits am 5. Januar 1852
gangbar gewesenen Erbstölln und Fundgruben.
8 328.
Die Bestimmungen der 8§ 290 bis 327, mit Ausnahme derjenigen über die Erbteufe
und die Enterbungsteufe (vergl. § 330), gelten, dafern nicht besondere Verträge entgegen-
stehen, auch für diejenigen zur Zeit noch gangbaren staatlichen Stölln, deren Betrieb bereits
vor dem 5. Januar 1852 eröffnet worden ist, einschließlich nachgenannter, am 5. Januar
1852 in das Reviereigentum überwiesener Stölln,
a) in Freiberger Revier:
1. Churfürst Johann Georg Stolln;
2. Tiefer Fürstenstolln in Emanuel Fundgrube;
3. Thelersberger Erbstolln zu Linda;
4. Alter tiefer Fürstenstolln nebst Altem Thurmhofer Hülfs-, Verträglichen Gesellschafts-
und Anna verstuften Stolln;