Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

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326. 
(1) Das Bergamt bezeichnet den Punkt, an dem das Recht des Erbstöllners zum 
Weiterbetriebe des Stollns aufhört (§§ 322 und 324), durch Einhauung einer Stufe (Ver- 
stufung). Der Erbstöllner behält nicht allein die vollen Rechte für den bis zur Ver- 
stufung getriebenen Teil des Stollns, sondern ist auch berechtigt, die Hälfte des Zwanzigsten, 
die diejenigen, welche den Stolln weiter treiben, erhalten und, wenn der Stolln von 
einem Fundgrübner weiter getrieben wird, zu leisten haben, für die Abführung der 
Wässer zu fordern. 
(2) Im Falle mehrmaliger Verstufung eines Stollns hat jeder nachfolgende Stöllner 
nur Anspruch auf den Zwanzigsten von den Fundgruben, in die er seinen Stolln einge- 
bracht hat; der erste Stöllner erhält für die Abführung der Wässer die Hälfte des 
Zwanzigsten von jedem folgenden Stöllner. 
8327. 
(1) Wenn ein Fundgrübner, auf dessen Antrag der Stolln verstuft worden ist, sich 
den verstuften Stolln nicht besonders verleihen läßt, so darf er ihn nur durch sein Feld 
treiben. An der Grenze kann er jedem Dritten verliehen werden. 
(2) Dem Fundgrübner liegen bei diesem Betriebe dieselben Verbindlichkeiten ob 
wie dem Erbstöllner. 
Abteilung V. 
Anwendung der Bestimmungen in Abteilung I bis IV auf die bereits am 5. Januar 1852 
gangbar gewesenen Erbstölln und Fundgruben. 
8 328. 
Die Bestimmungen der 8§ 290 bis 327, mit Ausnahme derjenigen über die Erbteufe 
und die Enterbungsteufe (vergl. § 330), gelten, dafern nicht besondere Verträge entgegen- 
stehen, auch für diejenigen zur Zeit noch gangbaren staatlichen Stölln, deren Betrieb bereits 
vor dem 5. Januar 1852 eröffnet worden ist, einschließlich nachgenannter, am 5. Januar 
1852 in das Reviereigentum überwiesener Stölln, 
a) in Freiberger Revier: 
1. Churfürst Johann Georg Stolln; 
2. Tiefer Fürstenstolln in Emanuel Fundgrube; 
3. Thelersberger Erbstolln zu Linda; 
4. Alter tiefer Fürstenstolln nebst Altem Thurmhofer Hülfs-, Verträglichen Gesellschafts- 
und Anna verstuften Stolln;
	        
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