Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

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5. Dörnthaler Wasserleitung samt obern Wasserversorgungsanstalten; 
6. Junger Fürst zu Sachsen Müdisdorfer Rösche samt unteren Wasserversorgungs— 
anstalten; 
7. Martelbacher Rösche zu Dittmannsdorf; 
8. Muldenwasser-Versorgung; 
b) in Schneeberger Revier: 
1. Königlicher tiefer Marcs Semler Stolln, untere Revier; 
2. Königlicher tiefer Marcs Semler Stolln, obere Revier; 
3. Königlicher tiefer Fürstenstolln nebst Namen Jesus Stolluflügel. 
329. 
Privatstölln, die am 5. Januar 1852 bereits in ein Grubenfeld eingekommen waren 
oder infolge besonderer Aufforderung eines Fundgrübners nach dessen Felde getrieben 
wurden, behalten die Rechte, die ihnen auf Grund der bis zu diesem Zeitpunkt in Kraft 
gewesenen Gesetze oder besonderer Verträge dem Fundgrübner gegenüber zustanden; 
sie haben aber auch alle ihnen hiernach gegen diesen obliegenden Verbindlichkeiten zu er- 
füllen. Im übrigen gelten die Bestimmungen der §§ 290 bie 327, mit Ausnahme derjenigen 
über die Erbteufe und die Enterbungsteufe (5 330), auch für diejenigen zur Zeit noch gang- 
baren Privatstölln, welche am 5. Januar 1852 bereits verliehen waren. 
330. 
Für Erbstölln, die am 5. Januar 1852 bereits verliehen waren, gelten an Stelle der 
§§ 312 und 317 folgende Bestimmungen: 
a) Die Erbteufe beträgt in der Altenberger Revier neunzehn Meter, im übrigen zwanzig 
Meter und eine Spanne, senkrecht vom Rasen gerechnet. 
b) Die Enterbungsteufe beträgt bei steil ansteigender Oberfläche vierzehn und bei flachem 
Gebirge sieben Meter, senkrecht unter der unverritzten, dem vorgeschriebenen Gefälle 
entsprechenden Sohle des zu enterbenden Stollus gerechnet. Wird der enterbende 
Stolln aus einem flachen in ein steil einfallendes Gebirge getrieben, so genügen 
neun Meter größere Saigerteufe zur Enterbung, wenn er vom Ansetzpunkt ab 
mindestens vierhundert Meter Gesamtlänge hat. 
Kapitel III. 
Stölln und Wasserhebemaschinen beim Kohlenbergbau. 
331. 
Wer einen bereits am 3. Januar 1869 in Betrieb gewesenen Stolln in ein fremdes 
Steinkohlenfeld einbringt, kann vom Eigentümer des vorliegenden Feldes nicht gehindert
	        
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