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stimmte Zeit, soweit nötig auch mit Veränderung des Grundstücks, zu gestatten oder
endlich
3. die Bestellung einer Dienstbarkeit auf und unter dem Grundstück zu Gunsten des
Bergwerksunternehmers geschehen zu lassen.
(2) Es muß auch jeder Grundeigentümer die Grenzsteine, die zur Begrenzung
der Grubenfelder zu setzen sind, gegen Entschädigung auf seinen Grundstücken dulden.
8 342.
Dem Grundeigentümer steht die Wahl zwischen den im § 341 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 ge-
dachten Arten der Uberlassung frei.
*343.
In den im §341 erwähnten Fällen kann jedoch der Bergwerksunternehmer verlangen:
a) die zeitweilige Uberlassung zur Benutzung,
wenn diese voraussichtlich nur auf einen kurzen, die Dauer von drei Fahren nicht
übersteigenden Zeitraum erforderlich ist und es sich um eine Bodenfläche handelt,
die nicht zu Gebäuden, gewerblichen oder öffentlichen Anlagen benutzt wird;
b) die Bestellung einer Dienstbarkeit,
wenn der Grundeigentümer dadurch in der Benutzung des übrigen Grundstücks
nicht erheblich beeinträchtigt und dieses auch sonst nicht gefährdet wird.
* 344.
(1) Erfolgt die Uberlassung zur zeitweiligen Benutzung (5 341 Abs. 1 Nr. 2), so ist
das Grundstück, sobald es für den bestimmten Zweck entbehrlich wird, oder nach Ablauf
der bestimmten Zeit vom Bergwerksunternehmer wieder in den vorigen Stand zu
setzen und in diesem zurückzugeben. Ist ihm dies nicht oder nicht ohne unverhältnismäßige
Kosten oder Verluste möglich, so ist der Grundeigentümer berechtigt, entweder Ersatz der
eingetretenen Wertsverminderung oder die eigentümliche Ubernahme des Grundstücks
seitens des Bergwerkseigentümers zu verlangen.
(2) Auf Verlangen des Grundeigentümers hat der Bergwerksunternehmer hierfür
schon bei der Uberlassung eine nach § 353 zu bestimmende Sicherheit zu leisten.
(3) Sind auf dem Grundstück Gebäude oder andere Anlagen errichtet worden und
erklärt sich der Grundeigentümer auf eine vom Bergwerkseigentümer durch Vermittelung
des Amtsgerichts an ihn gerichtete Anfrage binnen einer Frist von sechs Wochen nicht
für eigentümliche Mitübernahme dieser Gebäude oder Anlagen für ihren Zeitwert, so ist
der Bergwerkseigentümer berechtigt, die nachträgliche eigentümliche Abtretung des
Grundstücks zu verlangen.