Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

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8 392. 
(1) Binnen drei Monaten nach der Bekanntmachung können die Hypothekengläubiger, 
Grundschuldgläubiger und Rentenschuldgläubiger sowie jeder, der auf Grund eines voll- 
streckbaren Titels die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Bergbauberechtigten her- 
beizuführen in der Lage ist, die Zwangsversteigerung des ganz oder zum Teil aufgegebenen 
Bergbaurechts beantragen. Das gleiche Recht hat der Konkursverwalter. 
(2) Wird innerhalb der Frist die Zwangsversteigerung nicht beantragt oder führt die 
Versteigerung mangels eines wirksamen Gebots nicht zum Zuschlag, so erlischt das Berg- 
baurecht. 
(s) Führt die Versteigerung eines zum Teil aufgegebenen Bergbaurechts zum Zu- 
schlag, so wird für das Recht ein besonderes Grundbuchblatt angelegt, sofern es nicht mit 
einem andern Bergbaurechte vereinigt oder ihm zugeschrieben wird. 
5 393. 
Wird ein verliehenes Bergbaurecht rechtskräftig entzogen, so gelten die Vorschriften 
der §§ 391, 392. Das Recht, die Zwangsversteigerung zu beantragen, steht auch dem 
Bergbauberechtigten, bei einer Mehrzahl von Berechtigten jedem von ihnen zu. 
8 394. 
Im Falle des 877 gelten die Vorschriften der 88391, 392, wenn im Aufgebotsverfahren 
ein Recht nicht angemeldet oder wenn rechtskräftig festgestellt wird, daß das angemeldete 
Recht nicht besteht. 
5l 395. 
Erlischt ein Kohlenbergbaurecht nach § 389 und ist dem Rechte ein Grundstück oder ein 
Recht der im § 65 Abs. 3 bezeichneten Art auf dem Grundbuchblatte zugeschrieben, so 
gelten die Vorschriften des §+ 391 und des § 392 Abs. 1 mit der Maßgabe, daß die 
Zwangsversteigerung sich auf das Grundstück oder das Recht beschränkt. 
396. 
Führt die im Wege der Zwangsvollstreckung oder vom Konkursverwalter außer den 
Fällen der 3§ 392 bis 394 beantragte Zwangsversteigerung eines verliehenen Bergbau- 
rechts mangels eines wirksamen Gebots nicht zum Zuschlag, so erlischt das Bergbaurecht. 
l 397. 
Auf die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Bergbaurechten, ingleichen 
auf die Zwangsversteigerung im Falle des § 395 sind, soweit sich nicht aus diesem Gesetz
	        
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