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Einverständnisse fortbesteht, erstreckt es sich auch auf den vom Erbkuxinhaber künftig her—
zugebenden Grund und Boden.
(6) Neue Erbkuxverhältnisse dürfen nicht begründet werden.
(7) Hat den Grundeigentümern vor dem 5. Januar 1852 das Vorrecht zum Göpel-
treiben sowie zur Verrichtung der Erz= und anderen Fuhren unter der Beschränkung zu-
gestanden, daß dies um den geringsten Preis, den ein Dritter fordert, geschehen mußte,
so bleibt das Vorrecht auch nach Ablösung des Erbkuxes unter gleicher Beschränkung be-
stehen, wenn sich die Beteiligten über seine Aufhebung nicht einigen.
8 422.
Tagegebäude auf Grundstücken, die gegen den Erbkux zum Bergwerksgebrauch
abgetreten sind, müssen beim Auflässigwerden des Bergwerkes auf Verlangen des Grund—
eigentümers oder der Ortsbehörde vor Rückgabe des Grundstücks abgetragen werden.
8 423.
Die wegen Ablösung der Erbkuxe (8 421) erforderlichen Geschäfte werden von den
Bergbehörden kosten- und stempelfrei erledigt. Nur die notwendigen baren Verläge sind
von den Bergwerksunternehmern und Grundeigentümern zu gleichen Teilen zu erstatten.
8 424.
(1) Die vor dem 5. Januar 1852 erteilten Verleihungen von Wässern der im § 373
bezeichneten Art bleiben bestehen. Die Rechte der Beliehenen sind nach den Verleihungs-
urkunden zu beurteilen.
(2) Sind in den Verleihungsurkunden genaue Bestimmungen über die Menge, Be-
nutzungszeiten, Gefällsverhältnisse usw. des Wassers nicht vorhanden, so kann der Be-
liehene mehr, als nach der tatsächlichen Einrichtung der Werke und Anlagen zur Erreichung
ihres Zweckes bei Einhaltung richtiger technischer Grundsätze gebraucht wird, nicht in
Anspruch nehmen.
(3) Sind in den Verleihungsurkunden genaue Bestimmungen gegeben, so ist diesen
nachzugehen.
(4) Ist jedoch mehr Wasser vorhanden, als der Beliehene zur Zeit bedarf, so kann
eine zeitweilige Verleihung des ihm entbehrlichen Wassers stattfinden.
8 425.
(1) Vom I1. Januar 1916 an werden Bergbegnadigungsgelder aus der Staatskasse
nicht mehr gezahlt und die Bergbegnadigungsfonds aufgehoben. Ihr zu diesem Zeitpunkt
vorhandenes Vermögen fällt an den Staat.
(2) Bis zu dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt werden die Bergbegnadigungs-
gelder zur Hälfte den vormals bergbefreiten Ortschaften nach Maßgabe ihres Anteils-