Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

  
Sachbetreff. 
Gebühren 
  
Mindest-Höchst—- 
Betrag 
von 
bis 
Feststehender 
Betrag 
  
AM 4. Al . 
. 
  
SL□1 
  
Abbauscheine für Kohlenbergwerke (6§ 4 Abs. 2 bis 4). 
a) Erteilung eines Abbauscheins oder eines Nachtrags 
zu einem solchen 
bei Feldern bis zu 10 ha 
für jede 10 ha mehrn 
Angefangene 10 ha werden als voll gerechnet. 
b) Zurückziehung eines solchen. 
Hier werden obige Sätze zur Hälfte erhoben. 
Anfertigung von Abschriften, Zeichnungen oder Abzeich- 
nungen, soweit nicht in der Sache sonstige Gebühren 
erhoben werden, 
a) für den Bogen 
b) für jede angefangene Seite 
c) Zeichnungen und Abzeichnungen 
für jede Arbeitsstunde . 
Angefangene Stunden werden als voll gerechnet. 
Amtshandlungen im allgemeinen, die vorwiegend im 
Privatinteresse eines Beteiligten vorgenommen werden 
und für die kein anderer Gebührensatz vorgesehen ist, 
a) falls keine Vorerörterungen nötig waren 
b) einschließlich notwendiger Vorerörterungen 
Arbeitsordnungen. 
a) Prüfung von Arbeitsordnungen und Nachträgen 
zu solchen oder von Teilen der Arbeitsordnungen 
b) gänzliche oder teilweise Befreiung v vom Erlaß einer 
Arbeitsordnung .. .. 
Beglaubigungen, soweit nicht in der Sache sonstige Ge— 
bühren erhoben werden, 
a) von Abschriften für jede angefangene Seite 5% 
mindestens aber . . 
b) von Unterschriften oder vondzeihen 
einer Person .. 
jeder weiteren Person i in derselben Sache 
zusammen für einen Beglaubigungsvermerk jedoch 
nicht mehr als ... . 
c)vonZe1chnungenund Abzeichnungen. 
Hier werden die Sätze unter 2c erhoben. 
  
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