Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

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Zusätze. 
  
Zu 1. Bei Erteilung eines Nachtrags zu einem Abbauscheine die Gebühr wird nur nach dem neuen Feldteil berechnet. 
Zu 2a und b. Es macht keinen Unterschied, womit (z. B. Handschrift, Schreibmaschine, Vervielfältigung) die Ab— 
schriften hergestellt sind. 
Zu Za. Für bloße Auskunftserteilungen, Ratschläge, Vermittelungen, Anregungen und dergleichen sind keine Kosten 
zu berechnen. 
Zu 4 a und b. Bergamtliche Geschäfte, die den Arbeiterausschuß, die Sicherheitsmänner oder die Beladungs-Ver- 
trauensmänner betreffen, gehören zu den kostenfreien Amtshandlungen. 
Zu ba und b. Beglaubigungen in Armensachen, in Sachen, die gemeinnützigen Zwecken und der Wohltätigkeit dienen, 
bei Ausweisen zur Berechtigung, Unterstützungen, Entschädigungen, Belohnungen usw. in Empfang zu ehmen, und 
in Angelegenheiten des inneren Dienstes, insbesondere solchen, welche das Rechnungswesen betreffen usw., er- 
folgen unentgeltlich.
	        
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