Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

  
    
  
  
Zusätze. 
  
Zu 17d. Bei Pensionskassen können die Sätze bis zum zehnfachen und, wenn besondere Wahrscheinlichkeitswerte 
durch die Aufsichtsbehörde aufzustellen sind, bis zum zwanzigfachen Betrage erhöht werden. 
Zu 17h#. Die laufenden Revisionen der Kassen erfolgen kostenfrei. 
Zu 17k. Außerdem kommen die Gebühren für die Vermögensverwaltung (siehe Nr. 25) in Ansatz. 
Zu 171. Bei Pensionskassen können die Sätze bis zum zwanzigfachen Betrage erhöht werden.
	        
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