Zusätze.
Zu 234. Ob und inwieweit in einzelnen Fällen von einer Gebührenberechnung abzusehen ist, hängt von der Ent-
schließung des Finanzministeriums ab.
Die Eröffnung der Allerhöchsten Entschließung erfolgt stets kostenfrei.
Zu 24. Auf die Amtshandlungen bei den Konzessionen zum Salzbergbau, zur Aufsuchung und Gewinnung radio-
aktiver Mineralien und zur Aufsuchung und Benutzung radioaktiver Wässer sind die Ansätze unter Nr. 24
entsprechend anzuwenden.
Im Sinne der Kostenerhebung gilt die Zusammenlegung mehrerer verliehener Felder oder Feldteile zu
einem Felde als Neuverleihung des zusammengelegten Feldes und die Zerlegung eines Grubenfeldes als Neu-
verleihung der Grubenfeldteile, doch wird in beiden Fällen nur die Hälfte der Sätze erhoben.
Handelt es sich um die Vergrößerung eines schon bestehenden Grubenfeldes durch Nachmutung, so wird außer
den auf den nachgemuteten Feldteil entfallenden Kosten die Hälfte desjenigen Betrags berechnet, welcher bei
Verleihung des schon bestehenden Bergbaurechts in Ansatz gekommen wäre.
Es macht keinen Unterschied, ob alle verleihbaren Mineralien oder nur ein Teil von ihnen gemutet sind.
Betrifft indes eine Nachmutung ohne Veränderung der Grubenfeldgrenzen nur Mineralien dieses Feldes,
welche dem Muter seither noch nicht verliehen waren, so wird die Hälfte der auf das ganze Grubenfeld ent-
fallenden Verleihungsgebühr erhoben.
Ist bei der Verleihung ein zwischen mehreren Beteiligten entstandener Streit zu entscheiden oder ist die Zahl
der Brechungen der Feldumgrenzung eine ungewöhnlich große, so können die Sätze bis auf das Doppelte er-
höht werden. (Vergl. Zusatz zu Nr. 7.)
Wird die Mutung ohne Verleihung des Feldes an einen anderen Muter zurückgewiesen, so wird die Gebühr
nur zur Hälfte erhoben.
Zu 25. Gebührenfrei bleiben die Vermögensverwaltungen von Stiftungsmassen,
a) deren Jahreserträgnisse unter 50% betragen,
b) deren Erträgnisse zur Unterstützung Armer bestimmt sind,
Z) die sich auf die Staatswirtschaft beziehen,
d) die zur allgemeinen Unterstützung des Bergbaues und Bergunterrichtswesens sowie armer Schüler oder
zur Förderung besonderer Wohlfahrtszwecke bestimmt sind, dafern die Befreiung ministeriell angeordnet
oder genehmigt wird.