Gesetz- und Verordnu
für das Königreich Sachsen.
18. Stück vom Jahre 1910.
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Inhalt: Nr. 84. Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über die Landes-Brandversicherungsanstalt vom
1. Juli 1910. S. 375.
Nr. 84. Verordnung
zur Ausführung des Gesetzes über die Landes-Brandversicherungsanstalt
vom 1. Juli 1910;
vom 15. Oktober 1910.
—
J.
Allgemeine Vorschriften.
8 1. () Die Brandversicherungskammer besteht aus dem Vorsitzenden, der sie zu ver-
treten und ihre Geschäfte zu leiten hat, dem Stellvertreter des Vorsitzenden, den nach
dem Geschäftsumfang erforderlichen ständigen Räten und Hilfsarbeitern und dem not-
wendigen Kanzlei= und Kassenpersonal.
(2) Die Kasse der Anstalt führt bei den von ihr selbständig zu erledigenden Geschäften
die Dienstbezeichnung „Brandversicherungskasse“".
s 2. Die technischen Dienststellen der Anstalt führen die Bezeichnung „Königliches
Brandversicherungsamt“, die Leiter dieser Dienststellen den Titel „Brandversicherungs-
inspektor“ oder „Brandversicherungsoberinspektor“, die technischen Hilfsarbeiter den Titel
„Brandversicherungsassistent".
8 3. (1) Die Vertreter der Versicherungsnehmer für die Verwaltungsausschüsse sind
von den Kreisausschüssen erstmalig bis spätestens Ende Dezember 1910, im übrigen bis
zum Schlusse des Jahres zu wählen, mit dem die Wahlperiode abläuft.
(2) Die Vorschläge der Handelskammern und Gewerbekammern, der Städte und des
Landeskulturrats sind spätestens bis Ende September bei den Kreishauptmannschaften
einzureichen.
Ausgegeben zu Dresden, den 26. Oktober 1910. 58
Zu § 2
des Gesetzes.
Zu § 7
des Gesetzes.
Zu §§ 12 flg.
des Gesetzes.