Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

Zu § 51 
des Gesetzes. 
Zu § 52 
des Gesetzes. 
Zu §54 
des Gesetzes. 
— 378 — 
8 13. (1) Haben über den Versicherungsfall, insbesondere wegen der Entstehungs— 
ursache polizeiliche Erörterungen stattgefunden, so sind die Akten nach deren Abschlusse, 
gleichgültig ob sich ein Strafverfahren vor den Justizbehörden angeschlossen hat oder 
nicht, an die Brandversicherungskammer zur Kenntnisnahme einzusenden. Ergibt sich 
gegen den Versicherungsnehmer der Verdacht, daß er den Versicherungsfall vorsätzlich 
oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so ist die Brandversicherungskammer 
unverzüglich zu benachrichtigen. 
(2) Die unteren Verwaltungsbehörden haben bei der Ubersendung der Akten über 
die Schädenregelung an die Brandversicherungskammer die Entstehungsursache des Ver- 
sicherungsfalls anzugeben, soweit diese nicht schon aus dem Akteninhalt zu ersehen ist, 
und sie nötigenfalls besonders zu erörtern. 
§ 14. Die unteren Verwaltungsbehörden haben der Brandversicherungskammer über 
die Neugründung von Feuerlösch= oder Spritzenverbänden sowie über jede Anderung in 
deren Zusammensetzung Anzeige zu erstatten. Ebenso haben ihr die Gemeinden, die 
mehr als 2 v. H. der Beiträge als Beihilfen zu den Kosten der Feuerlöscheinrichtungen 
erhalten, jährlich über ihre Feuerlösch= und Feuerwehrverhältnisse zu berichten, soweit 
dies nötig ist, um die Richtigkeit des Satzes der nach § 52 des Gesetzes bewilligten Bei- 
hilfen zu prüfen. 
§ 15. (1) Die Belohnung für die erste auswärtige Spritze beträgt 
30 46% 
wenn sie mit Zubringer und Schläuchen versehen gewesen ist, sonst 
20 K+K, 
die Belohnung für die zweite Spritze unter den gleichen Umständen 
25 und 15 K. 
Kommen zwei Spritzen gleichzeitig an der Brandstelle an, so erhält diejenige die erste 
Belohnung, die zuerst wirksam Wasser gegeben hat. Geben in einem solchen Falle beide 
gleichzeitig Wasser, so erhält die Spritze des entfernteren Ortes die erste Belohnung. 
In zweifelhaften Fällen kann die Brandversicherungskammer den Betrag der beiden Be- 
lohnungen angemessen verteilen. 
(2) Spritzen selbständiger Gutsbezirke werden bei Bränden in Gemeinden, zu deren 
Flur der Gutsbezirk vermessen ist, nicht als auswärtige Spritzen angesehen. Das Gleiche 
gilt für die Spritzen der Gemeinde bei Bränden im Gutsbezirke. Für die selbständigen 
Gutsbezirke, die nicht zur Flur einer Gemeinde vermessen sind, ordnet die Brand- 
versicherungskammer das Erforderliche an.
	        
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