Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

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§ 25. (1) Die nach dem — 23 und dem § 24 Absatz 1 von dem Versicherungsnehmer 
zu zahlende Gebühr beträgt 1/2%/0 der auf grund der Schätzung festgestellten Versicherungs- 
summe, mindestens aber 10./6 und höchstens 300 K. 
(2) Die Vornahme der gemäß dem §& 23 und § 24 Absatz 1 beantragten Schätzungen 
kann von der Hinterlegung eines Kostenvorschusses abhängig gemacht werden. 
§ 26. () Die Schätzung hat den Wert, den das Gebäude zur Zeit der Schätzung 
in neuem Zustande haben würde (Neubauwert) sowie seinen Versicherungswert zur Zeit 
der Schätzung festzustellen. 
(2) Der Neubauwert ist nach technischen Grundsätzen unter Berücksichtigung der ört- 
lichen Verhältnisse zu ermitteln. Dabei sind insbesondere die Löhne und Preise, die 
zur Zeit der Schätzung ortsüblich sind, zugrunde zu legen. 
8§27. Neubauwert und Versicherungswert unvollendeter Gebäude sind nur nach dem 
Zustand abzuschätzen, in dem der Gegenstand bei der Schätzung gefunden wird. 
§ 28. (1) Alle in das Schätzungsprotokoll aufzunehmenden Einzelwerte sind so ab- 
zurunden, daß sie durch die Zahl 10 teilbar sind. 
(2) Die bei der Berechnung dieser Werte sich ergebenden Zwischenbeträge von 5.K 
und mehr sind für volle 10./6 anzusetzen, die geringeren Beträge aber unberücksichtigt 
zu lassen. 
8§29. Die Versicherungsbeiträge werden gemäß den Vorschriften, Grundsätzen und 
Tafeln der Beilage □ ermittelt und berechnet. Solange diese gelten, sind die Beihilfen 
zu den Kosten der örtlichen Feuerlöscheinrichtungen (*X 52 des Gesetzes) ohne Rücksicht 
auf die wirkliche Höhe des erhobenen Beitrags bei der Gebäudeversicherung durchgängig 
und ohne Berücksichtigung der Ortsgefahrenklassen (vergl. Beilage () unter I) nach dem 
Satze von 2 Pfennigen auf die Beitragseinheit zu berechnen (vergl. § 52 Absatz 4 des 
Gesetzes). 
§ 30. (1) Gegen das Ergebnis der Schätzung steht dem Versicherungsnehmer der 
Einspruch zu, der binnen einem Monate nach der Zufertigung des Versicherungsscheins bei 
der unteren Verwaltungsbehörde schriftlich oder zu Protokoll anzubringen und zu be- 
gründen ist. 
(2) Zur Begründung des Einspruchs ist dem Versicherungsnehmer von der unteren 
Verwaltungsbehörde auf Antrag oder, falls sie es für nötig hält, amtswegen eine weitere 
auf höchstens einen Monat zu bemessende Frist zu gewähren. 
(3) Die Begründung hat insbesondere die Tatsachen, auf die sich der Einspruch stützt, 
und bei Anfechtungen von Versicherungssummen die ziffermäßige Angabe des Ver- 
sicherungswerts zu enthalten, den nach der Ansicht des Versicherungsnehmers die zu 
schätzenden Gebäude haben.
	        
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