Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

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8 69. (1) Sind durch den Eintritt des Versicherungsfalls die versicherten Gegenstände 
nur teilweise zerstört oder beschädigt worden, so ist jeder Teil berechtigt, das Versicherungs- 
verhältnis zu kündigen. 
(2) Die Kündigung ist nur innerhalb eines Monats nach der Eröffnung der Fest- 
stellung der Schädenvergütung an den Versicherungsnehmer zulässig. Die Anstalt hat 
eine Kündigungsfrist von einem Monate einzuhalten; der Versicherungsnehmer ist an eine 
Kündigungsfrist nicht gebunden. 
(3) Kündigt der Versicherungsnehmer, so hat er gleichwohl die Beiträge für das 
laufende Jahr zu zahlen. Kündigt die Anstalt, so sind die Beiträge nur für die ab- 
gelaufene Versicherungszeit zu bezahlen. 
§ 70. Die Anstalt kann aus Billigkeitsgründen das Versicherungsverhältnis auf An- 
suchen des Versicherungsnehmers auch ohne Kündigung aufheben. 
5. Versicherungsbeiträge. 
§ 71. (1) Die Beitragspflicht tritt ein mit dem ersten Tage des Monats, in dem die 
Versicherung beginnt. 
(2) Sie hört auf 
a) in den Fällen des §& 64 unter a und d mit Ablauf des Monats, in dem die Zer- 
ftörung erfolgt oder das Versicherungsverhältnis infolge der Kündigung erloschen ist, 
b) in den Fällen des §& 64 unter b und c mit Ablauf des Monats, in dem die 
dauernde Betriebsunfähigkeit der versicherten Gegenstände, ihre dauernde Außer- 
betriebsetzung oder ihre Entfernung aus dem im Versicherungsschein angegebenen 
Orte angemeldet oder festgestellt worden ist. 
(3s) Auf Erhöhungen oder Verminderungen der Beiträge werden diese Vorschriften 
entsprechend angewendet. 
8§ 72. Stellen sich bei Schätzungen nicht angemeldete Anderungen heraus, die eine 
Verminderung der Beiträge zur Folge haben, so sind diese gleichwohl bis zum Ende des 
Monats, in welchem die Schätzung stattfindet, in ihrer bisherigen Höhe weiter zu entrichten. 
§ 73. (1) Ergibt sich für das letzte dem Erlöschen eines Versicherungsverhältnisses 
vorhergehende Rechnungsjahr ein Fehlbetrag, so kann der ausscheidende Versicherungs- 
nehmer zur Deckung des Fehlbetrags durch Nachschüsse anteilig im Verhältnisse der von 
ihm für das letzte Jahr zu leistenden Beiträge zur Gesamtheit der Beiträge herangezogen 
werden. 
(2) Wenn eine Versicherung für einen Teil der versicherten Gegenstände erlischt, so 
bleibt der Versicherungsnehmer für diese gemäß dem Absatz 1 nachschußpflichtig.
	        
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