Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

Geschlossene 
Güter. 
Geschlossene 
Güter. 
Fortsetzung. 
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mit einer neuen Zeile zu beginnen. Der ersten Eintragung ist Tag und Jahr der Ein— 
schreibung nicht vorzusetzen. Das Muster II kann entsprechend angewendet werden. 
(2) In der zweiten und dritten Abteilung werden die Eintragungen aus der Zeit 
vor dem im 814 bestimmten Zeitpunkte nicht wiedergegeben, auch nicht mit der 
Nummer und dem Worte „Gelöscht“. Löschungen, die sich auf solche Eintragungen 
beziehen, bleiben unerwähnt. 
(s) Rechtsänderungen, die noch wirksam sind, werden auch dann übergetragen, 
wenn sie nicht als Rechtsänderungen im Sinne des § 14 Abs. 1 gelten. 
§ 16. Geht aus dem Grundbuche hervor, daß die Teilbarkeit des Grundstücks 
nach den Vorschriften des öffentlichen Rechtes beschränkt ist, so soll aus dem neuen 
Blatte mit demselben Grade von Genauigkeit, wie aus dem bisherigen Blatte, zu 
ersehen sein, aus welchen Flurstücken das Grundstück zu dem für die Beurteilung der 
Teilbarkeit maßgebenden Zeitpunkte bestanden hat. Ist der 30. November 1843 maß- 
gebend, so genügt die Angabe, aus welchen Flurstücken das Grundstück bei der Anlegung 
des Grundbuchblattes (der Ubertragung aus dem Entwurfe) bestanden hat. Weiter ist 
anzugeben, welche Hinzuschlagungen und welche Abschreibungen seit dem maßgebenden 
Zeitpunkt erfolgt sind. 
§ 17. (1) Flurstücke, die ohne Hinzuschlagung mit dem Grundstücke vereinigt 
oder ihm zugeschrieben oder auf Grund des vor dem 1. Januar 1900 in Geltung ge- 
wesenen Rechtes mit ihm zusammengeschrieben worden sind (walzende Grundstücke), 
werden nur dann auf dem neuen Blatte aufgeführt, wenn sie zu dem im § 14 bestimm- 
ten Zeitpunkte noch ganz oder teilweise auf dem Grundbuchblatt eingetragen ge- 
standen haben. 
(2) Von Flurstücken, die zunächst mit vorläufiger Bezeichnung eingetragen ge- 
wesen sind, wird nur die endgültige Bezeichnung angegeben. 
(s) Haben Flurstücksteilungen zu Abschreibungen von Teilen geführt, so sind sie 
nur in den Abschreibungen mit zu erwähnen, aber nicht besonders überzutragen. 
(4) Die erste Eintragung in der ersten Abteilung des neuen Blattes hat zunächst 
über die Flurstücke und erst dann über sonstige Verhältnisse Auskunft zu geben. Die 
Angaben über die Flurstücke sind in folgender Reihenfolge zu machen: 
m Bestand an dem für die Beurteilung der Teilbarkeit maßgebenden Tage; 
4.Hspätere Hinzuschlagungen; 
Hinzufügungen walzender Grundstücke (vgl. Abs. 1); 
Verschmelzungen von Flurstücken und Anderungen von Flurbuchsnummern, ein- 
schließlich der etwa anzugebenden Flurstücksteilungen (vgl. Abs. 3); 
.Abschreibungen. 
E——— — 
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