Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

— 453 — 
Innerhalb der ersten Eintragung wird nicht durch Anmerkungen von früheren Ein— 
tragungen auf spätere verwiesen; erledigte Eintragungen sind aber auch dann rot zu 
unterstreichen, wenn die Erledigung aus der ersten Eintragung selbst hervorgeht. 
Vgl. Muster II. — 
8 18. (1) Als Abschreibung von Flurstücken im Sinne des 814 Abs. 2 Nr. 1 Kohlenberg— 
ist auch die Abschreibung von Kohlenbergbaurechten oder vor dem 1. Januar 1900 baurechte, Ab- 
entstandenen Abbaurechten sowie Bau= und Kellerrechten anzusehen. Es hat aber in un.. dgl. 
solchen Fällen das neue Blatt darüber Auskunft zu geben, von welchen Flurstücken 
das Recht ursprünglich abgeschrieben worden ist und welche Flurstücksbezeichnungen 
an die Stelle der zur Zeit der Abschreibung geltenden getreten sind. Dasselbe gilt, wenn 
für das Recht selbst ein Blatt angelegt worden ist, auch bei der Umschreibung dieses 
Blattes. 
(2) In den Fällen des Abs. 1 Satz 2, 3 erfolgt die Umschreibung der ersten Ab- 
teilung unter entsprechender Anwendung des Musters II. 
8 19. Wird das Blatt eines Staatsforstreviers umgeschrieben, so wird in der erften Staats- 
Abteilung nur der Bestand nach dem Flächenverzeichnis eingetragen, das dem Grund= forstreviere. 
buchamte zuletzt zugegangen ist, sowie die seitdem eingetretenen Veränderungen. 
Sind besondere Rechte oder Rechtsverhältnisse in Bezug auf einen Bestandteil überzu- 
tragen, der nach dem neuesten Flächenverzeichnisse nicht mehr mit der früheren räum- 
lichen Begrenzung vorhanden ist, und kann dessen Bezeichnung auch nicht aus dem 
Grundbuch oder aus früheren Flächenverzeichnissen ohne weiteres entnommen werden, 
so ist das Finanzministerium um Auskunft über die Bezeichnung zu ersuchen. 
820. Steht ein Grundstück zur Zeit der Umschreibung im Miteigentume, so muß Miteigentum. 
aus der ÜUbertragung der nach § 14 zuerst zu übernehmenden Miteigentümer die Größe 
der Anteile in derselben Weise wie aus dem bisherigen Blatte und mithin auch dann 
hervorgehen, wenn sie aus der Eintragung derselben Eigentümer auf dem bisherigen 
Blatte nur mit Hilfe früherer Eintragungen zu entnehmen war. 
3. Gintragungen, die nach dem maßgebenden Beitpunkt erfolgt sind. 
§21. Eintragungen, die nach dem im §14 bestimmten Zeitpunkt erfolgt sind, Regelmäßige 
werden in der Regel wörtlich und unter dem ursprünglichen Datum sowie in der ur- Fedenlung de- 
sprünglichen Reihenfolge in das neue Blatt übergetragen. Zeitpunktes. 
§22. (1) Hat sich die Brandkatasternummer geändert, so wird nur die letzte Durch 
„ Löschung völlig 
Nummer übergetragen. erledigte Ein- 
tragungen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.