Ziffer 2 erhält folgende Fassung:
„2. Militärpflichtige, auf welche auch noch in ihrem fünften Militärpflichtjahre die
Bestimmungen des § 30, Anwendung finden, sind vom Dienste im Heere
und in der Marine auszuschließen, sofern ihre Einstellung bis zum 1. Februar
des sechsten Militärpflichtjahrs nicht mehr erfolgen kann. Ebenso sind die-
jenigen Militärpflichtigen auszuschließen, welche am 1. Februar des sechsten
Militärpflichtiahrs noch unter dem Verluste der bürgerlichen Ehrenrechte
stehen (siehe § 30,, und 40.“
39.
In Ziffer 4 Abs. 1 ist für „Ein nach Ziffer 1c und 2 Berücksichtigter“ zu setzen:
„Ein nach Ziffer Ii oder 1 d in Verbindung mit § 40, a oder nach Ziffer 2 Berück-
sichtigter“.
842.
Ziffer 1 erhält am Schlusse folgenden neuen Absatz:
„Eine endgültige Entscheidung unter Befreiung von der persönlichen Ge-
stellung vor den Ersatzbehörden darf von den Ober-Ersatzkommissionen aus-
nahmsweise auch dann getroffen werden, wenn Militärpflichtige an anderen
als unter e aufgeführten offenkundigen Gebrechen leiden, die mit Sicherheit
auf Untauglichkeit zum aktiven Dienste schließen lassen. Die von dem Konsul,
Gouverneur oder Landeshauptmann dieserhalb auszustellenden Bescheini-
gungen müssen das Vorhandensein derartiger Gebrechen auf Grund eigener
Wahrnehmungen oder sonstiger Feststellungen dartun, welche in der Regel mit
ärztlichen, hinsichtlich der Richtigkeit bescheinigten Zeugnissen zu belegen sind.
Hält die Ober-Ersatzkommission im Einzelfalle die beigebrachten Unterlagen
nicht für ausreichend, um eine endgültige Entscheidung treffen zu können, so
ist von ihr zunächst auf dem Dienstweg an die Ministerialinstanz zu berichten."
8 53.
In Ziffer 2 a ist hinter „Baden“ ein Komma und sodann einzufügen: „von den
Hohenzollernschen Landen“.
861.
In Ziffer 1 Abs. 1 ist für „Infanterieoffizier“ zu setzen: „Oberleutnant oder
Leutnant“".