Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

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Der erste Satz des Abs. 2 erhält folgende Fassung: 
„Die Zuteilung des Offiziers ) und des Militärarztes wird nach Mit- 
teilung des Reiseplans (§ 60,6) durch den Brigadekommandeur oder erforder- 
lichenfalls durch das Generalkommando veranlaßt.“" 
An Stelle der bisherigen Anmerkung ) ist zu setzen: 
„)Der dem Musterungspersonal zuzuteilende Offizier ist in der Regel aus der Zahl der Ober- 
lentnants oder Leutnants der Infanterie des Friedensstandes auszuwählen. Hierfür darf unter 
besonderen Verhältnissen nach dem Ermessen der Generalkommandos auch ein Oberleutnant oder 
Leutnant der Kavallerie oder Feldartillerie kommandiert werden. Sind aktive Oberleutnants oder 
Leutnants nicht verfügbar, so können an deren Stelle Oberleutnants oder Leutnants des Beurlaubten- 
standes herangezogen werden.“ 
8 64. 
Im Abs. 2 der Ziffer 2 ist für „Infanterieoffizier“ zu setzen: „zugeteilten 
Offizier“. 
66. 
In Ziffer 3c lautet die Klammer hinter „Marineteil“: „(Matrosendivision: 
* 23, au und 2b, „ant und sb; Werftdivision: § 23, aà? und 2c sowie 3 à2)“. 
/ 
8 70. 
Ziffer 1 erhält folgenden neuen Absatz: 
„Im übrigen findet § 61,1 Abs. 3 sinngemäß Anwendung.“ 
8 82. 
In der Anmerkung *) zu Ziffer 2 a sind die Worte „vom Truppenteil“ zu streichen. 
8 83 
2 
In Ziffer 4 ist hinter „wohnen“ einzufügen: „oder, wenn diese keinen oder ihren 
Wohnsitz im Ausland haben, in welchem der Reklamierte listlich geführt wird,“. 
8 84. 
In Ziffer 2 a ist für „des Vaters oder Vormundes“ zu setzen: „des gesetzlichen 
Vertreters“. 
g 85. 
Ziffer 3 erhält folgenden neuen Absatz: 
„Die Erteilung des Annahmescheins ist vom Truppenteile sogleich dem 
Zivilvorsitzenden der Ersatzkommission, der den Meldeschein ausgestellt hat, 
unter Angabe des Tages und Ortes der Geburt sowie des kontrollierenden
	        
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