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§ 6. Die Benutzung von Motorsirenen ist innerhalb eines Bereiches von 900
Metern von den Betriebsgleisen einer Eisenbahn nur in besonderen Fällen der
Gefahr erlaubt.
8 7. Ortspolizeiliche weitergehende Verbote der Benutzung von Dampfpfeifen
werden durch vorstehende Bestimmungen nicht berührt.
Dresden, den 17. November 1910.
Ministerium des Innern.
Graf Vitzthum v. Eckstädt.
Ziegs.
Nr. 95. Verordnung
zu weiterer Ausführung des Gesetzes vom 4. August 1900, die Handels-
und Gewerbekammern betreffend;
vom 10. Dezember 1910.
Einem neuerlichen Antrage der Handelskammer Zittau auf Erhöhung der Zahl
ihrer Mitglieder entsprechend, bestimmt das Ministerium des Innern auf Grund
von 884 und 29 des Gesetzes vom 4. August 1900 (G.= u. V.-Bl. S. 865) in teil-
weiser Abänderung der Verordnung vom 26. Juli 1910 (G.= u. V.-Bl. S. 208)
folgendes:
Der erste Absatz von §5 der Ausführungsverordnung vom 15. August 1900
(G.= u. V.-Bl. S. 873) hat zu lauten:
Die Zahl der Mitglieder wird vom 1. Januar 1911 ab bis auf weiteres
festgesetzt:
für die Handelskammer Dresden auf 30,
— Chemnitz 26,
" Plauen 25,
„ — Leipzig 21,
" Zittoo 18,
Gewerbekammer Dresden 44,
-- - Chemnitz-21,
1810. 75