Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

— 485 — 
  
für das Königreich Sachsen. 
22. Stück vom Jahre 1910. 
    
  
Inhalt: Nr. 96. Verordnung zur Ausführung des Allgemeinen Berggesetzes vom 31. August 1910. S. 485. 
Nr. 96. Verordnung 
zur Ausführung des Allgemeinen Berggesetzes vom 31. August 1910; 
vom 20. Dezember 1910. 
Zur Ausführung des Allgemeinen Berggesetzes vom 31. August 1910 (G.= u. V.= 
Bl. S. 217) wird folgendes verordnet: 
Abschnitt lI. 
Allgemeine Bestimmungen. 
§ 1. (1) Wer Stein= oder Braunkohle aufsuchen, insbesondere erbohren, oder sie 
abbauen oder wer einen älteren solchen Betrieb wieder aufnehmen will, muß dies vor 
Beginn der Arbeiten dem Bergamt anzeigen. 
(2) Er muß hierbei die Ortlichkeit der Arbeiten, insbesondere die Lage der Bohr- 
löcher, bei Abbau die Lage und Größe des Kohlenfeldes angeben und seine Berechti- 
gung nachweisen. Das Bergamt kann die Einreichung weiterer Unterlagen, ins- 
besondere einer Karte fordern. 
(6) Auch wenn der Betrieb oder ein erheblicher Teil davon auf die Dauer oder 
auf Zeit eingestellt wird, hat der Unternehmer Anzeige an das Bergamt zu erstatten. 
(4) Der Beginn und eine dauernde Einstellung des Betriebs ist vom Unternehmer 
auch der Ortspolizeibehörde (§221) anzuzeigen. Ist die Ortspolizeibehörde nicht 
zugleich die Ortsverwaltungsbehörde (3§ 221), so legt sie dieser die Anzeige vor. 
(6) Die Bestimmungen in Abs. 1 bis 4 gelten unbeschadet der Vorschriften des 
Abschnitt III des Gesetzes auch von der Aufsuchung und Gewinnung metallischer 
Mineralien. 
  
Ausgegeben zu Dresden, den 27. Dezember 1910. 76 
Hesetz- und Verordnungsblatt 
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