Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

Zu 815 Abs. 1. 
Zu 821 Abs. 1. 
Zus 21 Abfsf. 2. 
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§ 11. (1) Wer einer ihm nach § 1 obliegenden Anzeigepflicht nicht nachkommt, 
wird mit Geldstrafe bis zu sechzig Mark, im Unvermögensfalle mit Haft bis zu zwei 
Wochen bestraft. 
(2) Wer der ihm nach § 2 Abs. 3 obliegenden Anzeigepflicht nicht nachkommt, wird 
mit Geldstrafe bis zu zwanzig Mark bestraft. 
Abschnitt ll. 
Beteiligung am Bergbau. 
§ 12. (1) Personen, die eine Gewerkschaft bilden wollen, haben den Gesell- 
schaftsvertrag, die Vereinbarung der Satzung, die Erklärung der UÜbertragung des 
Bergbaurechts an die Gewerkschaft und in drei von ihnen oder ihren Beauftragten 
unterschriebenen Ausfertigungen die Satzung dem Bergamt vorzulegen. 
(2) Auf Verlangen sind diese Schriftstücke oder einzelne von ihnen notariell zu 
beurkunden oder öffentlich zu beglaubigen. 
(s) Das Bergamt prüft sie, verhandelt, wenn es nötig ist, mit den Antragstellern 
und berichtet darüber dem Finanzministerium. 
(4) Bei einer Anderung der Satzung gelten Abs. 1 bis 3 entsprechend. 
§ 13. Nach der Genehmigung der Satzung macht das Bergamt im Amtsblatt 
(§ 224) bekannt, daß sich die Gewerkschaft gebildet hat. 
§ 14. Bestimmungen der Satzung darüber, ob und wie die Wahl von Gruben- 
vorstandsmitgliedern bekannt zu machen ist, gelten auch für die amtliche Bestellung 
solcher Mitglieder gemäß § 29 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. 
§ 15. Das Bergamt wacht über die Erfüllung der sich aus § 8 Abs. 1, § 9 Abf. 1, 
2, § 20, § 21 Abs. 1 verbunden mit Abs. 3 des Gesetzes ergebenden Verpflichtungen; 
es darf das Gewerkenbuch und die sonstigen Schriften der Gewerkschaft einsehen und 
verlangen, daß ihm daraus Abschriften und Auszüge erteilt werden. 
§ 16. Das Bergamt teilt das Angezeigte der Ortsverwaltungsbehörde (§221) mit. 
§ 17. (1) Die Bekanntmachung erfolgt im Amtsblatt (§.224). 
(2) Das Bergamt macht auch das Erlöschen der Vertreterbestellung im Amts- 
blatt bekannt. 
(s) Das Bergamt teilt die Vertreterbestellung und ihr Erlöschen der Orts- 
verwaltungsbehörde (§ 221) mit. 
(1) Zu den Pflichten des bestellten Vertreters gehört es, dahin zu wirken, daß die 
von ihm vertretene Personenvereinigung selbst für ihre Vertretung sorgt.
	        
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