Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

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(s) Die Bestimmungen in § 42 Abs. 2 bis 8 werden auf die Schurffeldkarte ent- 
sprechend angewendet. 
8 44. (1) Das Bergamt führt ein Mutungsregister. 
(2) Im Mutungsregister werden eingetragen: 
der Tag des Einganges der Mutung, 
.der Name, Stand und Wohnort des Muters, 
. die ungefähre Lage des gemuteten Grubenfeldes, 
. die Mineralien, deren Verleihung begehrt worden ist, 
. der Tag der Verleihung oder der Tag der Zurückweisung oder der Zurücknahme 
der Mutung. 
S Ot dPd — 
§ 45. Verleihungsurkunden werden nach Anlage IV ausgestellt. 
Zu §55. 
* 46. Der Name des Bergwerkes soll sich von den Namen der anderen Berg- 
werke der Revier deutlich unterscheiden. 
§ 47. Das Bergamt teilt die Verleihung und das Erlöschen eines Bergbau- 
rechts der Ortsverwaltungsbehörde (§ 221) mit. 
§ 48. (1) Das Lehnbuch wird nach dem Muster V geführt. 
Zu 8§856. 
(2) Im Lehnbuch erhält jedes Bergwerk ein besonderes Blatt; auch die beiden 
folgenden Blätter werden ihm vorbehalten. 
(s) Verleihungen und Nachverleihungen, teilweises und gänzliches Erlöschen 
sowie Veräußerungen werden unter gemeinsam fortlaufender Nummer eingetragen. 
(4) Verleihungen und Nachverleihungen werden schwarz, teilweises oder gänz- 
liches Erlöschen sowie teilweise Veräußerungen rot eingetragen. 
(5) Bei teilweisem Erlöschen und teilweiser Veräußerung wird unter dem Eintrag 
dieser Anderung der bleibende Bestand eingetragen. Gehen dem teilweisen Erlöschen 
Nachverleihungen voraus, so werden die Verleihungseinträge vor dem Eintrag des 
Erlöschens durch eine Zusammenzählung abgeschlossen. 
§ 49. (1) Die Vermessung des Grubenfeldes erfolgt von den in der Verleihungs- 
urkunde angegebenen Orientierungspunkten aus. 
(2) Auf den Grenzsteinen werden fortlaufende Nummern nebst der Jahreszahl 
und dem Anfangsbuchstaben des Namens des Bergwerkes eingehauen. 
(s) Kann ein Grenzstein wegen eines örtlichen Hindernisses nicht auf dem Grenz- 
punkt selbst gesetzt werden, so wird er bis zur nächsten geeigneten Stelle in der zuletzt 
gemessenen Grenzlinie zurückverlegt und sein Abstand vom Grenzpunkt auf dem 
Lageplan und im Protokolle vermerkt. 
777 
Zu §57.
	        
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