Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

Zusös Abs. 2. 
Zu 859 Abs. 2. 
Zu 88 60, 63. 
— 496 — 
8 50. (1) Das Bergamt erteilt über das Vorkommen von nichtmetallischen Mine— 
ralien der in § 58 Abs. 2 des Gesetzes bezeichneten Art, wenn dies ohne besondere 
Erörterungen geschehen kann, dem Grundeigentümer auf Anfrage Auskunft. Es 
kann ihm hierüber auch ohne Anfrage Mitteilung machen. 
(2) Diese Geschäfte gehören zu den kostenfreien Amtshandlungen. 
8 51. Werden in einem verliehenen Grubenfeld oder im Grubenfeld eines 
Kohlenbergbaurechts von einem anderen als dem Bergbauberechtigten verleih- 
bare, aber noch nicht verliehene Mineralien gemutet, so entscheidet das Berg- 
amt nach Gehör des Bergbauberechtigten zunächst darüber, ob die gemuteten 
mit den verliehenen Mineralien oder mit der Kohle in einem solchen Zusammen- 
hange vorkommen, daß sie aus bergtechnischen oder bergpolizeilichen Gründen ge- 
meinschaftlich gewonnen werden müssen. Die Mitteilung nach §59 Abs. 2 des 
Gesetzes (siehe auch § 4 Abs. 4 daselbst) bleibt ausgesetzt bis die Entscheidung end- 
gültig ist. 
8 52. (1) Die Aufsicht darüber, daß verleihbare Mineralien, die noch unverliehen 
sind, nicht unbefugt aufgesucht oder gewonnen werden, führt das Bergamt. 
(2) Dies gilt entsprechend für Salzvorkommen sowie für radiumhaltige Mine- 
ralien und radioaktive Wässer. 
Kapitel V. 
Bergwerkssteuern. 
§ 53. (1) „Vierteljahr“ ist bei der Grubenfeldsteuer das Kalendervierteljahr, bei 
der Schurfsteuer der Zeitraum von je drei Monaten vom Tage der Schurferlaubnis an. 
(2) Die Grubenfeldsteuer und die Schurfsteuer sind mit Beginn des Vierteljahrs 
für dieses im voraus zu entrichten. 
(s) Bei der Grubenfeldsteuer ist das Vierteljahr der Verleihung und das der 
Aufgabe oder des Eintritts der Rechtskraft der Entziehung des Bergbaurechts voll zu 
versteuern. Dies gilt auch für eine Nachverleihung und eine teilweise Aufgabe oder 
Entziehung des Bergbaurechts sowie entsprechend in dem Falle, daß ein anderer das 
aufgegebene oder entzogene Bergbaurecht in der Zwangsversteigerung (§ 392 flqg. 
des Gesetzes) erwirbt. 
§54. Verleihungen verschiedener Mineralien in demselben Felde an dieselbe 
Person gelten für die Grubenfeldsteuer als nur eine Verleihung. 
855. Die Grubenfeldsteuer und die Schurfsteuer sind an die Bergamtskasse 
zu entrichten. Die Bergamtskasse zieht die Steuern ein; sie ist insoweit Vollstreckungs- 
behörde; sie vertritt den Staat bei der Einziehung (§ 1 des Gesetzes über die Zwangs-
	        
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