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Antrag auf Abschreibung eine die Lage der Flöze oder Flözabteilungen verdeutlichende,
von einem konzessionierten Markscheider angefertigte Profilzeichnung beizufügen.
(2) Der Zeichnung bedarf es nicht, wenn der Gegenstand des Rechtes durch Be—
zifferung einer bestimmten Teufe gegen einen oder mehrere bestimmte Punkte der
Tagesoberfläche so genau bezeichnet ist, daß sich die Lage und der Umfang unzweifel—
haft daraus ergeben.
§ 62. Soll das Recht zum Abbau von Kohlen von einem Grundstück abgetrennt
werden, das nicht in das Grundbuch eingetragen ist, so wird zuvor für das Grundstück
von Amts wegen ein Grundbuchblatt angelegt.
§ 63. (1) Soll ein abgeschriebenes Kohlenbergbaurecht auf ein von einem anderen
Grundbuchamte geführtes oder anzulegendes Grundbuchblatt übergetragen werden,
so übersendet das Grundbuchamt dem anderen Grundbuchamt eine Abschrift der auf
die Abschreibung gerichteten Eintragung und, falls die von dem Kohlenbergbaurecht
ergriffenen Flurstücke in der Eintragung nicht bezeichnet sind, auch der sich auf die
Flurstücke beziehenden Eintragung. Mit der Übersendung wird die Mitteilung ver-
bunden, zu wessen Gunsten die Abschreibung erfolgt ist und ob und welche auf dem
Blatte des Oberflächengrundstücks eingetragene Belastungen sich auf das Kohlen-
bergbaurecht erstrecken.
(2) Das andere Grundbuchamt teilt nach der Eintragung des Kohlenbergbau=
rechts dem Grundbuchamte die Nummer des Blattes, auf dem das Recht eingetragen
ist, und sofern Belastungen zu übertragen waren, die Übertragung unter Beifügung
einer Abschrift der hierauf gerichteten Eintragungen mit.
§s 64. Die Vorschriften der §8 60, 61, 63 sind auf die Zertrennung bestehender
Kohlenbergbaurechte entsprechend anzuwenden.
§s 65. Das Bergamt übersendet von jeder Verleihung eines Bergbaurechts sowie
von jeder Nachverleihung zu einem solchen dem Grundbuchamt einc beglaubigte
Abschrift der Verleihungsurkunde.
§ 66. (1) In der ersten Abteilung des Grundbuchblatts für ein verliehenes
Bergbaurecht werden eingetragen:
1. der Name und die nach Grubenfeld und Erbstolln zu unterscheidende Gattung
des Bergbaurechts,
2. die Größe des verliehenen Grubenfeldes in Maßeinheiten,
3. die metallischen Mineralien, auf die das Grubenfeld verliehen ist.
(2) In der Eintragung soll zum Ausdruck gebracht werden, daß sich das Bergbau-
recht auf die etwa vorhandenen Mineralien bezieht.