Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

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(2) Der Eintrag des Rückstandes erfolgt nach dem Erlöschen oder dem teilweisen 
Erlöschen des Bergbaurechts. 
(3) Der Eintrag soll angeben: 
. das erloschene Bergbaurecht, bei teilweisem Erlöschen den erloschenen und den 
noch verliehenen Teil, mit Verweisung auf Verleih= und Lehnbuch, 
. den auf die Rückzahlung Berechtigten, 
. den Vorschußbetrag, 
. die Zeit der Vorschußgewährung, 
. die Bestimmungen über die Rückzahlung, 
den Vorschußbetrag, dessen Rückzahlung beim Erlöschen noch nicht fällig war. 
(4) Der Eintrag erfolgt nur auf Antrag des auf die Rückzahlung Berechtigten; 
dieser hat sein Recht nachzuweisen und den Vorschußbetrag, dessen Rückzahlung beim 
Erlöschen noch nicht fällig war, glaubhaft zu machen; der vormalige Bergbauberechtigte 
soll gehört werden. 
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§ 87. (1) Wird ein Grubenfeld, auf dem ein Rückstand eines Betriebsvorschusses 
haftet, ganz oder zu einem Teile wieder gemutet, so teilt das Bergamt dem Muter den 
Inhalt des Eintrags im Verzeichnisse mit und fordert ihn auf, zu erklären, ob er die 
Mutung aufrechterhalte. Hierzu setzt es ihm eine Frist. 
(2) Hält der Muter die Mutung aufrecht oder gibt er keine Erklärung ab, so 
beschließt das Bergamt über die Verleihung; in die Verleihungsurkunde nimmt es den 
Inhalt des Eintrags und die Erklärung auf, daß dieser Rückstand auf dem Bergbau- 
rechte haftet. 
(s) Hält der Muter zwar die Mutung aufrecht, aber widerspricht er der Richtigkeit 
des Eintrags, so nimmt das Bergamt weiter in die Verleihungsurkunde auf, daß der 
Bergbauberechtigte der Belastung des Bergbaurechts mit dem Rückstand widersprochen 
hat. Das Bergamt soll in diesem Falle vor Ausstellung der Verleihungsurkunde 
zwischen den Beteiligten gütlich verhandeln. 
(4) Das Grundbuchamt trägt nach dem Inhalt der Verleihungsurkunde bei der 
Anlegung des Grundbuchblatts des Bergbaurechts in der dritten Abteilung den Vor- 
schußrückstand und im Falle des Abs. 3 weiter ein, daß der Bergbauberechtigte der 
Richtigkeit dieses Eintrags widersprochen hat. 
(5s) Die Bestimmungen in Abs. 3 und 4 gelten entsprechend, wenn der Muter nur 
der Höhe des Rückstandes widerspricht. 
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