Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

Zu 881. 
Zu 884. 
Zu 885. 
Zu 886 Abs. 1. 
— 504 — 
Abschnitt V. 
Betrieb des Bergbaues. 
MKapitel I. 
Bergpolizei. 
§ 88. (1) Der Bergwerksunternehmer hat beim Betriebe des Bergbaues zur 
Abwendung von Gefahren insbesondere alle diejenigen Maßregeln zu ergreifen, welche 
Wissenschaft und Erfahrung lehren. 
(2) Dies gilt auch innerhalb des Bereichs ihrer Tätigkeit für die Betriebsbeamten. 
§ 89. (1) Bei der Feststellung der vom Gesetze geforderten Mindestbelegschaft 
werden die Betriebsbeamten den Arbeitern hinzugerechnet. 
(2) Arbeiter, deren Beschäftigung durch die Art ihres Gegenstandes oder im voraus 
durch den Arbeitsvertrag auf einen Zeitraum von weniger als eine Woche beschränkt 
ist, werden nicht mitgezählt. 
§ 90. Das Bergamt kann die Genehmigung zu einer geringeren als der vor- 
schriftsmäßigen Belegung eines Grubenfeldes oder zur Aussetzung des Betriebs, auch 
wenn es sich dies nicht vorbehalten hat, bei Anderung der Verhältnisse jederzeit wider- 
rufen. 
§ 91. Wird ein verliehenes Bergbaurecht ohne Genehmigung des Bergamts 
nicht oder nicht mit der durch das Gesetz vorgeschriebenen Mindestbelegschaft betrieben, 
so fordert das Bergamt den Bergbauberechtigten auf, den Betrieb mit dieser Mindest- 
belegschaft aufzunehmen oder die Belegschaft auf die Mindestzahl zu verstärken. 
Hierzu stellt es ihm eine Frist. Hält er die Frist nicht ein, so kann das Bergamt ihm 
das Bergbaurecht entziehen (§ 94 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes). Auf diese Folge weist 
es ihn bei der Fristbestimmung hin. 
§92. Das Bergamt braucht einen Betriebsplan insbesondere dann nicht ein- 
zufordern, wenn der Betrieb des Bergwerkes einfach, sich gleichbleibend und über- 
sichtlich ist sowie besondere bergpolizeiliche Maßregeln nicht erfordert. 
§93. Das Bergamt bestimmt den Zeitraum, für den der Betriebsplan auf- 
gestellt werden soll, und wie lange vor dem Ablauf dieses Zeitraums ein neuer Be- 
triebsplan dem Bergamt einzureichen ist. Es soll, bevor es dies tut, den Bergwerks- 
unternehmer hören. 
§ 94. Der Betriebsplan muß angeben, welche Ausführungen in dem Zeitraum, 
für den er aufgestellt wird, beabsichtigt werden. Die Angabe muß so genau und über-
	        
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