Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

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§ 101. (1) Bei der Beurteilung des Beamten berücksichtigt das Bergamt ins- 
besondere Art und Umfang der ihm zugedachten Geschäfte sowie Schwierigkeit, Aus- 
dehnung und Gefährlichkeit des Betriebs. 
(2) Das Bergamt prüft, ob der Benannte die erforderliche Ausbildung und Er- 
fahrung sowie die nötigen persönlichen Eigenschaften hat. 
§ 102. (1) Zum Nachweis der Ausbildung genügt es in der Regel 
a) für die Stelle eines Betriebsleiters, Betriebsleitergehilfen oder sonstigen Ober- 
beamten, daß der Benannte die Diplomprüfung für das Fach eines Berg- 
ingenieurs abgelegt und hierauf unter Aufsicht des Bergamts und nach den von 
diesem erlassenen Vorschriften ein Jahr lang in einem Bergwerke mit gutem 
Erfolge die im Bergbaubetriebe vorkommenden Arbeiten verrichtet hat, 
b) für die Stelle eines Obersteigers, Steigers, Steigerdienstversorgers oder eines 
sonstigen unteren Betriebsbeamten, daß er auf einer sächsischen oder einer 
anderen vom Bergamt als gleichstehend anerkannten Bergschule die Abgangs- 
prüfung abgelegt hat. 
(2) Im übrigen kann das Bergamt den Benannten auf seine Ausbildung besonders 
prüfen oder prüfen lassen. Ein Anspruch hierauf steht dem Benannten nicht zu. 
(s) Das Bergamt kann über den Benannten Strafregisterauszüge und sonstige 
Auskünfte amtlicher und nichtamtlicher Art beiziehen. 
(4) Das Bergamt kann, insbesondere für die Stelle des Betriebsleiters eines 
Bergwerkes mit schwierigem und gefahrvollem Betriebe, den Nachweis längerer 
Tätigkeit auf einem Werke mit ähnlichen Verhältnissen fordern. 
(„) Das Bergamt kann fordern, daß der Benannte in dem ihm zugedachten 
Geschäftskreise erst eine Zeit lang Probedienste verrichtet. 
§ 103. Ist das Bergamt über den Benannten, z. B. aus seiner bisherigen Tätig- 
keit, genügend unterrichtet, so kann es seine Anstellung ohne weiteres genehmigen. 
Anderenfalls fordert es vom Bergwerksunternehmer die Vorlegung von Nachweisen. 
§ 104. Weist das Bergamt den Benannten zurück oder vorläufig zurück oder 
erteilt es die Genehmigung seiner Anstellung nur mit Beschränkungen oder Be- 
dingungen, so soll es der Entscheidung Gründe beifügen. Es soll zuvor den Bergwerks- 
unternehmer hören. 
§ 105. (1) Scheidet ein Beamter, dessen Anstellung der Genehmigung des 
Bergamts unterlag, aus seiner Stellung, so hat dies der Bergwerksunternehmer dem 
Bergamt sofort anzuzeigen. 
(2) Dasselbe gilt, wenn der Geschäftskreis des Beamten wesentlich erweitert 
oder geändert wird.
	        
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