Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

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(2) Sie halten sich über die Bergwerke ihres Bezirkes und ihre Betriebsein— 
richtungen in laufender Kenntnis; sie befahren und besichtigen eingehend jedes im 
Betriebe stehende Bergwerk je nach der Ausdehnung und Gefährlichkeit des Betriebs 
in kürzeren oder längeren Zwischenräumen, jährlich aber mindestens ein Mal. 
§ 110. (1) Der Berginspektor stellt etwaige Mängel und Vorschriftswidrig- 
keiten fest. 
(2) Anordnungen zu anderen Zwecken als zur Beseitigung von Vorschrifts- 
widrigkeiten erteilt der Berginspektor nur, wenn Gefahr im Verzug ist. Anordnungen 
bei Gefahr im Verzuge können von ihm unter Strafandrohung erlassen werden. 
Solche Anordnungen gelten hinsichtlich der Rechtsmittel als Anordnungen des Berg- 
amts. 
D111. (1) Auf jedem im Betriebe stehenden Bergwerk ist vom Bergwerks- 
unternehmer ein Zechenbuch zu halten und so aufzubewahren, daß es jederzeit den 
Beamten der Bergbehörde zugänglich ist. Das Buch muß so eingerichtet sein, daß die 
vorgeschriebenen Einträge (Abs. 2, 5) übersichtlich darin angebracht werden können. 
(2) Der Berginspektor trägt darin nach jeder Befahrung oder Besichtigung ein: 
a) deren Tag und örtliche Erstreckung, 
b) die von ihm festgestellten Mängel und Vorschriftswidrigkeiten, 
Jc) die von ihm erlassenen Anordnungen; geringfügige Mängel und Ordnungs- 
widrigkeiten, die sofort abgestellt worden sind, braucht er nicht einzutragen. 
(s) Er soll den Inhalt von Einträgen zu b und c, wenn möglich noch bevor er 
ihn einschreibt, dem anwesenden obersten Betriebsbeamten mündlich eröffnen. 
(4) Der Eintrag in das Zechenbuch gilt als Zustellung an den Bergwerksunter- 
nehmer. 
(5) Der Berginspektor wacht darüber, daß den Einträgen unter b und c nach- 
gegangen wird, und macht auch hierüber Einträge in das Zechenbuch. 
§ 112. Mitglieder des Bergamts können, auch wenn sie zu dessen Vertretung 
nicht besonders ermächtigt sind, ebenfalls bei Gefahr im Verzug Anordnungen er- 
lassen. 88 110 Abs. 2, 111 Abs. 2 bis 5 gelten hierfür entsprechend. 
§ 113. Der Berginspektor kann statt der Einträge nach § 111 Abs. 2 unter b und e 
den Weg schriftlicher Zufertigung wählen, wenn er ihn aus einem wichtigen Grunde 
für geboten hält. Der Bergwerksunternehmer hat die Zufertigung ur= oder abschrift- 
lich zum Zechenbuche zu nehmen. 
§ 114. Der Berginspektor kann sich durch einen ihm beigegebenen Hilfsbeamten 
vertreten lassen.
	        
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