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Sachsen seinen letzten dauernden Aufenthalt gehabt hat, oder in Ermangelung
eines solchen des ersten Arbeitsorts, die Zustimmung des gesetzlichen Ver—
treters ergänzt hat.
(2) Die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ist durch Beibringung einer münd—
lichen oder schriftlichen Erklärung nachzuweisen. Daß die Erklärung des gesetzlichen
Vertreters nicht zu beschaffen ist, wird in der Regel nur anzunehmen sein, wenn er
körperlich oder geistig unfähig ist, eine Erklärung abzugeben, oder wenn sein Aufent—
halt unbekannt oder derart ist, daß ein alsbaldiger mündlicher oder schriftlicher Verkehr
mit ihm nicht möglich ist. Die Ergänzung der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters
wird schriftlich ausgesprochen und mit dem Siegel und der Unterschrift der Gemeinde—
behörde versehen.
(3) Ein Arbeitsbuch darf weiter nur dann ausgestellt werden,
a) wenn nachgewiesen wird, daß der Arbeiter zum Besuche der Volksschule nicht
mehr verpflichtet ist,
b) wenn glaubhaft gemacht wird, daß für den Arbeiter bisher ein Arbeitsbuch noch
nicht ausgestellt war
oder das für ihn ausgestellte Arbeitsbuch vollständig ausgefüllt oder nicht mehr
brauchbar oder in Verlust geraten oder vernichtet ist
oder der Bergwerksunternehmer unzulässige Merkmale, Eintragungen oder Ver-
merke in oder an dem Arbeitsbuche gemacht hat
doder die Aushändigung des Arbeitsbuchs ohne rechtmäßigen Grund ver-
weigert.
(4) Die Behörde ist berechtigt, die Beibringung einer Geburtsbescheinigung zu
fordern, wenn sie Jahr, Tag und Ort der Geburt des Arbeiters nicht auf andere Weise
feststellen kann.
§ 136. (1) Wird die Ausstellung eines neuen Arbeitsbuchs an Stelle eines
früheren beantragt, so wird festgestellt, von welcher Behörde und in welchem Jahre
das Buch ausgestellt war, ingleichen ob es vollständig ausgefüllt oder unbrauchbar
geworden oder in Verlust geraten oder vernichtet worden war.
(2) Das Ergebnis dieser Feststellung wird in das Arbeitsbuch auf Seite 2 unten
und in das Verzeichnis der Arbeitsbücher (§ 137) unter „Bemerkungen“ eingetragen.
(5) Ist das frühere Arbeitsbuch vollständig ausgefüllt oder unbrauchbar geworden,
so wird es auf der letzten Seite durch einen amtlichen Vermerk geschlossen.
(4) Hat der Arbeiter sein früheres Arbeitsbuch vorsätzlich unbrauchbar gemacht
oder vernichtet, so wird ihm zwar die Ausstellung eines neuen Arbeitsbuchs nicht ver-
Zu § 116.