Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

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Sachsen seinen letzten dauernden Aufenthalt gehabt hat, oder in Ermangelung 
eines solchen des ersten Arbeitsorts, die Zustimmung des gesetzlichen Ver— 
treters ergänzt hat. 
(2) Die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ist durch Beibringung einer münd— 
lichen oder schriftlichen Erklärung nachzuweisen. Daß die Erklärung des gesetzlichen 
Vertreters nicht zu beschaffen ist, wird in der Regel nur anzunehmen sein, wenn er 
körperlich oder geistig unfähig ist, eine Erklärung abzugeben, oder wenn sein Aufent— 
halt unbekannt oder derart ist, daß ein alsbaldiger mündlicher oder schriftlicher Verkehr 
mit ihm nicht möglich ist. Die Ergänzung der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters 
wird schriftlich ausgesprochen und mit dem Siegel und der Unterschrift der Gemeinde— 
behörde versehen. 
(3) Ein Arbeitsbuch darf weiter nur dann ausgestellt werden, 
a) wenn nachgewiesen wird, daß der Arbeiter zum Besuche der Volksschule nicht 
mehr verpflichtet ist, 
b) wenn glaubhaft gemacht wird, daß für den Arbeiter bisher ein Arbeitsbuch noch 
nicht ausgestellt war 
oder das für ihn ausgestellte Arbeitsbuch vollständig ausgefüllt oder nicht mehr 
brauchbar oder in Verlust geraten oder vernichtet ist 
oder der Bergwerksunternehmer unzulässige Merkmale, Eintragungen oder Ver- 
merke in oder an dem Arbeitsbuche gemacht hat 
doder die Aushändigung des Arbeitsbuchs ohne rechtmäßigen Grund ver- 
weigert. 
(4) Die Behörde ist berechtigt, die Beibringung einer Geburtsbescheinigung zu 
fordern, wenn sie Jahr, Tag und Ort der Geburt des Arbeiters nicht auf andere Weise 
feststellen kann. 
§ 136. (1) Wird die Ausstellung eines neuen Arbeitsbuchs an Stelle eines 
früheren beantragt, so wird festgestellt, von welcher Behörde und in welchem Jahre 
das Buch ausgestellt war, ingleichen ob es vollständig ausgefüllt oder unbrauchbar 
geworden oder in Verlust geraten oder vernichtet worden war. 
(2) Das Ergebnis dieser Feststellung wird in das Arbeitsbuch auf Seite 2 unten 
und in das Verzeichnis der Arbeitsbücher (§ 137) unter „Bemerkungen“ eingetragen. 
(5) Ist das frühere Arbeitsbuch vollständig ausgefüllt oder unbrauchbar geworden, 
so wird es auf der letzten Seite durch einen amtlichen Vermerk geschlossen. 
(4) Hat der Arbeiter sein früheres Arbeitsbuch vorsätzlich unbrauchbar gemacht 
oder vernichtet, so wird ihm zwar die Ausstellung eines neuen Arbeitsbuchs nicht ver- 
Zu § 116.
	        
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