Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

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wieviel Stimmen sie haben. Ist bis zu der Abstimmung ein Bergwerk in oder außer 
Betrieb gesetzt worden, so wird dies nachträglich berücksichtigt. 
(2) Die im Eigentume der Revier stehenden Bergwerke oder Betriebsanstalten 
sind nicht stimmberechtigt. 
§ 151. (□) Die Bergbauberechtigten dürfen die Stimmenliste einsehen. 
(2) Nachdem sie aufgestellt ist, macht dies der Revierausschuß in den Amts- 
blättern der Ortsverwaltungsbehörden, in deren Bezirken die Bergwerke liegen, 
oder durch unmittelbare Zufertigungen unter „Einschreiben“ bekannt mit dem Hin- 
zufügen, daß Einwendungen gegen die Stimmenliste binnen vierzehn Tagen nach der 
Bekanntmachung beim Revierausschuß anzubringen sind. 
(s) Der Revierausschuß legt die Einwendungen dem Bergamt vor. Dieses ent- 
scheidet über sie. Es soll die Entscheidung tunlichst beschleunigen. Verspätete Ein- 
wendungen weist der Revierausschuß zurück. 
*152. (u) Sollen im Laufe des Jahres die Bergbauberechtigten wählen oder 
sonst abstimmen, so ändert und ergänzt der Revierausschuß jedesmal vorher, wenn 
seit Beginn des Kalenderjahrs Bergwerke in oder außer Betrieb gesetzt worden sind, 
die Stimmenliste nach § 263 Abs. 5 und 7 des Gesetzes. 
(2) Der Revierausschuß fragt hierzu beim Bergamt an; dieses erteilt ihm Aus- 
kunft. 
(3) Etwaige Anderungen und Ergänzungen der Stimmenliste teilt der Revier- 
ausschuß vor der Abstimmung den Bergbauberechtigten mit. 
§ 133. (1) Ladet der Revierausschuß die Bergbauberechtigten behufs einer 
Wahl oder einer sonstigen Beschlußfassung zu einer Versammlung ein, so soll er dabei 
die Beratungsgegenstände angeben. 
(2) Ladet er sie durch öffentliche Bekanntmachung ein, so soll er diese je zweimal 
in den Amtsblättern der Ortsverwaltungsbehörden, in deren Bezirken die Bergwerke 
liegen, das erste Mal mindestens drei Wochen vor der Versammlung, erlassen: un- 
mittelbare Einladungen sollen unter „Einschreiben“ erfolgen. 
(3) Bei einer schriftlichen Abstimmung werden Stimmzettel benutzt auf denen 
der Revierausschuß unter Beidrückung seines Stempels die Zahl der dem Abstimmenden 
zukommenden Stimmen angegeben hat. 
(:) Die Verhandlungen und Beschlüsse einer Versammlung der Bergbauberech- 
tigten sind gerichtlich oder notariell zu beurkunden. Die Protokollausfertigungen hat 
der Revierausschuß aufzubewahren. 
§ 154. (1) Der Revierausschuß kann die Bergbauberechtigten auch ohne Ein- 
berufung einer Versammlung in schriftlicher Form wählen oder abstimmen lassen. 
1910. 80
	        
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