Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

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8 159. (1) Der Revierausschuß hat die Rechnungen der Revieranstalten dem 
Bergamt in den von diesem bestimmten Zeitabschnitten und, wenn solche nicht bestimmt 
sind, auf jedesmaliges Erfordern vorzulegen sowie hierzu auf Verlangen Auskunft 
und Unterlagen zu geben. 
(2) Der Revierausschuß stellt jährlich eine Ubersicht über den Stand und die Ver- 
waltung der Revieranstalten auf; er teilt sie dem Bergamt mit und bringt sie zur 
Kenntnis der Bergbauberechtigten. 
(3) Der Revierausschuß sorgt dafür, daß die festgestellten Rechnungen aufbewahrt 
werden. 
§ 160. (1) Für die Betriebspläne der Revierstölln und Revierwasserversorgungs- 
anstalten gelten 8§§ 92 bis 95 entsprechend. Sind Neuausführungen, Wiederher- 
stellungen, Unterhaltungs= und Fortstellungsarbeiten geplant, so sollen die Betriebs- 
pläne auch hierüber das Nötige angeben. 
(2) In den Wirtschaftsplänen ist auch die Höhe der Beiträge der beteiligten 
Werksbesitzer zu veranschlagen. 
(3) § 86 Abs. 4 des Gesetzes gilt entsprechend. 
(4) Die Satzung einer Revierbetriebsanstalt oder einer Revierbetriebskasse oder 
die Anderung einer solchen Satzung darf das Bergamt nur genehmigen, wenn das 
Finanzministerium zugestimmt hat. 
§ 161. (1) Anträge der Bergwerkseigentümer auf Zuteilung des Rechtes, Wasser- 
kräfte der Revierwasserversorgungsanstalten zu benutzen, sind an den Revierausschuß 
zu richten. Seine Entschließung bedarf, sowohl wenn er ablehnt, als auch wenn er 
zustimmt, der Genehmigung des Bergamts. 
(2) Über die Überlassung fertigt der Revierausschuß eine Urkunde aus. Die 
Genehmigungserklärung des Bergamts wird beigefügt. 
(s) Das Bergamt und der Revierausschuß führen über die Uberlassungen Ver- 
zeichnisse. 
§ 162. (1) Ob und wie Uberlassungen von Wässern ganz oder teilweise, bis auf 
weiteres oder auf bestimmte Zeit wieder aufgehoben werden können, bestimmt die 
Satzung. 
(2) Rekurse des Revierausschusses gegen hierauf gerichtete Anordnungen des Berg- 
amts wirken aufschiebend. 
§ 163. Das Bergamt erteilt über die Genehmigung eine Urkunde. 
§ 164. Wer der Vorschrift in § 149 Abs. 1 zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe 
bis zu fünfzehn Mark bestraft. 
80% 
Zu § 279 
Sec 
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