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8 159. (1) Der Revierausschuß hat die Rechnungen der Revieranstalten dem
Bergamt in den von diesem bestimmten Zeitabschnitten und, wenn solche nicht bestimmt
sind, auf jedesmaliges Erfordern vorzulegen sowie hierzu auf Verlangen Auskunft
und Unterlagen zu geben.
(2) Der Revierausschuß stellt jährlich eine Ubersicht über den Stand und die Ver-
waltung der Revieranstalten auf; er teilt sie dem Bergamt mit und bringt sie zur
Kenntnis der Bergbauberechtigten.
(3) Der Revierausschuß sorgt dafür, daß die festgestellten Rechnungen aufbewahrt
werden.
§ 160. (1) Für die Betriebspläne der Revierstölln und Revierwasserversorgungs-
anstalten gelten 8§§ 92 bis 95 entsprechend. Sind Neuausführungen, Wiederher-
stellungen, Unterhaltungs= und Fortstellungsarbeiten geplant, so sollen die Betriebs-
pläne auch hierüber das Nötige angeben.
(2) In den Wirtschaftsplänen ist auch die Höhe der Beiträge der beteiligten
Werksbesitzer zu veranschlagen.
(3) § 86 Abs. 4 des Gesetzes gilt entsprechend.
(4) Die Satzung einer Revierbetriebsanstalt oder einer Revierbetriebskasse oder
die Anderung einer solchen Satzung darf das Bergamt nur genehmigen, wenn das
Finanzministerium zugestimmt hat.
§ 161. (1) Anträge der Bergwerkseigentümer auf Zuteilung des Rechtes, Wasser-
kräfte der Revierwasserversorgungsanstalten zu benutzen, sind an den Revierausschuß
zu richten. Seine Entschließung bedarf, sowohl wenn er ablehnt, als auch wenn er
zustimmt, der Genehmigung des Bergamts.
(2) Über die Überlassung fertigt der Revierausschuß eine Urkunde aus. Die
Genehmigungserklärung des Bergamts wird beigefügt.
(s) Das Bergamt und der Revierausschuß führen über die Uberlassungen Ver-
zeichnisse.
§ 162. (1) Ob und wie Uberlassungen von Wässern ganz oder teilweise, bis auf
weiteres oder auf bestimmte Zeit wieder aufgehoben werden können, bestimmt die
Satzung.
(2) Rekurse des Revierausschusses gegen hierauf gerichtete Anordnungen des Berg-
amts wirken aufschiebend.
§ 163. Das Bergamt erteilt über die Genehmigung eine Urkunde.
§ 164. Wer der Vorschrift in § 149 Abs. 1 zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe
bis zu fünfzehn Mark bestraft.
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Zu § 279
Sec
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