Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

Zu 8291 
verbunden mit 
8 290 Abs. 1 
Satz 2 und 3. 
Zu § 297 
Abs. 2. 
Zu § 325. 
Zu 8 326 
Zu 8 352. 
— 520 — 
Abschnitt VII. 
Gegenseitige Rechte und Verbindlichkeiten zwischen verschiedenen 
Bergwerken. 
8 165. Das Bergamt bringt auch von den Urkunden über die Verleihung eines 
verstuften Erbstollns beglaubigte Abschriften in das Verleihbuch (§ 56 des Gesetzes). 
§ 166. (1) Bei der Entschließung nach § 297 Abs. 2 des Gesetzes soll das Berg- 
amt auch erwägen, ob der Nachteil, daß der Stolln bei Gesprenge oder höherem An- 
steigen den Fundgruben weniger Teufe einbringt, etwa dadurch ausgeglichen wird, 
daß er, insbesondere bei Benutzung schon vorhandener Strecken, eher in die Fund- 
gruben einkommt. 
(2) Bei der Abmessung des Ansteigens von Flügelörtern soll das Bergamt 
darauf achten, daß nicht die Flügelwässer durch die Wässer des Hauptstollus zurück- 
gestaut werden. 
§ 167. Die Verpflichtung des Stöllners, den Stolln zu treiben, bezieht sich nicht 
auf Sonn= und Festtage. 
§ 168. (1) Zum Zwecke der Verstufung läßt das Bergamt am Verstufungspunkt 
ein Zeichen in das Gestein des Stollns hauen; es soll vorher den Erbstöllner hierzu 
hören. 
(2) Das Bergamt nimmt über die Art der Verstufung, die Lage des Verstufungs- 
punktes und über die Erklärung des Erbstöllners eine Niederschrift auf. 
Abschnitt VIll. 
Verhältnis der Bergbautreibenden zu den Grundeigentümern. 
8 169. (1) Anträge auf Enteignung sind beim Bergamt anzubringen. Dem 
Antrag sind Unterlagen beizufügen; diese müssen den Vorschriften des § 40 Abs. 1 
Satz 1 und Abs. 2 des Enteignungsgesetzes entsprechen. 
(2) Das Bergamt erörtert den Antrag unter Zuziehung der Beteiligten, nötigen- 
falls an Ort und Stelle. 
(3) Bei der Entscheidung soll es auch berücksichtigen, welche Grundstücke oder 
welche Teile des Grundstücks mit dem geringsten Nachteil für den Grundstücks- 
eigentümer unbeschadet des Zweckes der Enteignung enteignet werden können.
	        
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