Zu 8291
verbunden mit
8 290 Abs. 1
Satz 2 und 3.
Zu § 297
Abs. 2.
Zu § 325.
Zu 8 326
Zu 8 352.
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Abschnitt VII.
Gegenseitige Rechte und Verbindlichkeiten zwischen verschiedenen
Bergwerken.
8 165. Das Bergamt bringt auch von den Urkunden über die Verleihung eines
verstuften Erbstollns beglaubigte Abschriften in das Verleihbuch (§ 56 des Gesetzes).
§ 166. (1) Bei der Entschließung nach § 297 Abs. 2 des Gesetzes soll das Berg-
amt auch erwägen, ob der Nachteil, daß der Stolln bei Gesprenge oder höherem An-
steigen den Fundgruben weniger Teufe einbringt, etwa dadurch ausgeglichen wird,
daß er, insbesondere bei Benutzung schon vorhandener Strecken, eher in die Fund-
gruben einkommt.
(2) Bei der Abmessung des Ansteigens von Flügelörtern soll das Bergamt
darauf achten, daß nicht die Flügelwässer durch die Wässer des Hauptstollus zurück-
gestaut werden.
§ 167. Die Verpflichtung des Stöllners, den Stolln zu treiben, bezieht sich nicht
auf Sonn= und Festtage.
§ 168. (1) Zum Zwecke der Verstufung läßt das Bergamt am Verstufungspunkt
ein Zeichen in das Gestein des Stollns hauen; es soll vorher den Erbstöllner hierzu
hören.
(2) Das Bergamt nimmt über die Art der Verstufung, die Lage des Verstufungs-
punktes und über die Erklärung des Erbstöllners eine Niederschrift auf.
Abschnitt VIll.
Verhältnis der Bergbautreibenden zu den Grundeigentümern.
8 169. (1) Anträge auf Enteignung sind beim Bergamt anzubringen. Dem
Antrag sind Unterlagen beizufügen; diese müssen den Vorschriften des § 40 Abs. 1
Satz 1 und Abs. 2 des Enteignungsgesetzes entsprechen.
(2) Das Bergamt erörtert den Antrag unter Zuziehung der Beteiligten, nötigen-
falls an Ort und Stelle.
(3) Bei der Entscheidung soll es auch berücksichtigen, welche Grundstücke oder
welche Teile des Grundstücks mit dem geringsten Nachteil für den Grundstücks-
eigentümer unbeschadet des Zweckes der Enteignung enteignet werden können.