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§ 170. (1) Bevor das Bergamt die Notwendigkeit der Enteignung ausspricht,
bestimmt es die nach §6 des Enteignungsgesetzes zu stellende Sicherheit und sorgt
dafür, daß sie in der vorgeschriebenen Weise geleistet wird.
(2) Ist die Entscheidung, welche die Notwendigkeit der Enteignung ausspricht,
endgültig und die Sicherheit geleistet, so macht das Bergamt den verfügenden Teil
der Entscheidung im Amtsblatt derjenigen Verwaltungsbehörde, in deren Bezirke
das Unternehmen ausgeführt werden soll, bekannt.
(3) Die Entscheidung gilt als Enteignungsverordnung im Sinne des Enteignungs-
gesetzes.
(4) Das Bergamt übersendet die Entscheidung nebst dem Antrag und seinen
Unterlagen der Amtshauptmannschaft. Beide Behörden verfahren nunmehr nach
§§ 353, 354 des Allgemeinen Berggesetzes; sie können hierzu auch Unterlagen des
Enteignungsantrags einfordern, die in § 169 Abs. 1 dieser Verordnung nicht vor-
gesehen sind.
s 171. Können sich das Bergamt und die Amtshauptmannschaft zu einer über-
einstimmenden Entschließung nicht vereinigen, so berichten sie hierüber gemein-
schaftlich, wenn die Enteignung für ein staatliches Bergwerksunternehmen beantragt
ist, dem Ministerium des Innern, sonst dem Ministerium des Innern und dem Finanz-
ministerium.
§* 172. (1) Die im Enteignungsgesetze der Verleihungsbehörde überwiesenen
Geschäfte werden bis zur Einleitung des Verfahrens nach § 40 des Enteignungs-
gesetzes vom Bergamt allein, nach diesem Zeitpunkt vom Bergamt in Gemeinschaft
mit der Amtshauptmannschaft wahrgenommen.
(2) Enteignungsbehörde im Sinne des Enteignungsgesetzes ist
a) für das Vorverfahren (§8§ 40 bis 45),
b) für das abgekürzte Verfahren (§§.67 flg.) bis zur Genehmigung des Planes und
einschließlich dieser,
Jc) für das Verfahren in dringlichen Fällen rücksichtlich der Vollziehung der Ent-
eignung (§70 Abs. 2) und der nachträglichen Planfeststellung (§ 70 Abf. 3),
z) für die Entscheidungen über nachträgliche Ausdehnung der Enteignung in den
Fällen der §§ 48 und 60 Abs. 1 Satz 1 und die Entscheidungen über nachträg-
liche Anderungen des Flächenbedarfs nach §58 Abs. 1 und § 69 Abf. 1,
e) für das Rückerwerbsverfahren rücksichtlich der Entscheidung über den Antrag auf
Rückerwerb nach § 83 Abs. 4
das Bergamt in Gemeinschaft mit der Amtshauptmannschaft,
Zu § 353.
Zu §8 353,
354.