Zu § 355
Ab. 2.
Zu § 358.
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!) für das Enteignungs= und Entschädigungsverfahren (8§ 46 bis 66) sowie in allen
übrigen Fällen (§§ 68 bis 90), vorbehältlich der Ausnahmen unter b bis e
die Amtshauptmannschaft allein.
(3) Als die der Enteignungsbehörde zunächst vorgesetzte Verwaltungsbehörde
im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 des Enteignungsgesetzes gilt die in § 353 Abs. 3 des
Allgemeinen Berggesetzes bestimmte Ministerialinstanz.
(i) Soweit im Verfahren das Bergamt mitzuwirken hat, bedarf es zur Ent-
scheidung von bergtechnischen Fragen der Zuziehung besonderer Sachperständiger
nur, wenn eine solche von der Enteignungsbehörde für erforderlich erachtet wird.
(5) Die Auslegung der Enteignungsunterlagen (§ 41 Abs. 1 des Enteignungs-
gesetzes) erfolgt bei der Amtshauptmannschaft.
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8 173. 881,8, 12, 13, 14Abs. 2 verbunden mit Abs. 1, 88 15 bis 21, 23 der Ver—
ordnung, die Ausführung des Enteignungsgesetzes betreffend, vom 24. November 1902
(G.= u. V.-Bl. S. 401) sowie, außer soweit sie sich auf § 2 des Enteignungsgesetzes
beziehen, die Vorschriften des 86 dieser Verordnung gelten auch für die Enteignung
zu Bergbauzwecken.
§ 174. Für die Enteignung zu Bergbauzwecken wird das abgekürzte Berfahren
im Sinne des §67 des Enteignungsgesetzes angewendet, ohne daß es eines hierauf
gerichteten Antrags des Unternehmers und der Anordnung der Verleihungsbehörde be-
darf. Die Enteignungsbehörde soll jedoch in jedem Einzelfalle prüfen, ob für die An-
wendung dieses Verfahrens die Voraussetzungen des §67 Abs. 1 des Enteignungs-
gesetzes gegeben sind, und, falls sie nicht vorliegen, zunächst das Planfeststellungs-
verfahren nach §§ 41 bis 45 desselben Gesetzes durchführen.
* 175. Das Bergamt und die Amtshauptmannschaft sollen sich bemühen, durch
Vergleichsverhandlungen eine Einigung unter den Beteiligten herbeizuführen.
* 176. Enteignungsbehörde im Sinne der Vorschriften des Enteignungsgesetzes
über die Entschädigung der Nebenberechtigten ist die Amtshauptmannschaft; sie leitet
das Verfahren zum Zwecke dieser Entschädigung ein, nachdem sie die Höhe der Ent-
schädigung des Hauptberechtigten festgestellt hat.
§ 177. (1) Das Bergamt ergänzt oder berichtigt laufend das dem Vorsteher der
Bergschädenkasse erteilte Verzeichnis der Beitragspflichtigen.
(2) Die Beitragspflichtigen sind bei Verlust des Einspruchs gegen die Veraulagung
zum Beitrage verpflichtet, dem Bergamt auf Erfordern die Höhe ihrer Steinkohlen-
förderung anzugeben.