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8 178. (1#) Das Bergamt darf für die Bergschädenkasse die Satzung und etwaige
Satzungsänderungen nur mit Genehmigung des Finanzministeriums aufstellen; es
übersendet Abdrucke der Satzung und etwaiger Satzungsänderungen den Beitrags—
pflichtigen sowie den Ortsverwaltungs= und Ortspolizeibehörden (§ 221) der Bezirke
des Steinkohlenbergbaues.
(2) Das Bergamt überwacht die Geschäftsführung der Kasse; es darf von allen
Schriften, Büchern und Rechnungen Einsicht nehmen; es prüft das Vorhandensein
des Vermögens und der sonstigen Bestände; es macht Ansprüche der Kasse gegen
den Vorsteher oder seinen Stellvertreter selbst oder durch einen bestellten Vertreter
geltend.
§ 179. Die Rechnung der Kasse wird durch das Bergamt geprüft und festgestellt.
Das Bergamt darf Fehlbeträge, wenn zu ihrer Erledigung ein unverhältnismäßiger
Aufwand an Zeit und Mühe erforderlich ist und ein höherer Betrag als einhundert
Mark für den einzelnen Fall dabei nicht in Frage kommt, sowie Fehlbeträge, deren
Uneinbringlichkeit bereits feststeht, fallen lassen.
§ 180. Das Bergamt kann behufs des Gehörs der Beitragspflichtigen seine
Mitteilungen an diese statt durch Einzelzufertigung durch Bekanntmachung in den
Amtsblättern derjenigen Amtshauptmannschaften und Stadträte Revidierter Städte-
ordnung ergehen lassen, in deren Bezirk die Bergwerke der Beitragspflichtigen gelegen
sind.
§ 181. Das Bergamt erteilt dem Grundstücksbesitzer, dem am Grundstück dinglich
Berechtigten oder, wenn es sich um ein Grundstück handelt, das in niemandes Eigen-
tume steht, dem Unterhaltungspflichtigen Auskunft darüber, wie die Gebäude und An-
lagen auf dem Grundstück zu den unter ihnen oder in ihrer Nähe vorhandenen oder zu
erwartenden Grubenbauen gelegen sind.
§ 182. (1) Das Bergamt gibt in den Fällen des § 15 Abs. 3 und des § 21 der
Verordnung, die Ausführung des Allgemeinen Baugesetzes betreffend, vom 1. Juli
1900 (G.= u. V.-Bl. S. 428) auch Auskunft darüber, ob und welche Bodenbewegung
durch Bergbau zu erwarten ist und ob eine Gefahr für Leib und Leben von Menschen
vorliegt.
(2) Es unterstützt auf Ersuchen die Baupolizeibehörde bei der Beantwortung der
Frage, ob die Bodenbewegung nach Art und Umfang zu einer Beschädigung des Ge-
bäudes oder der Anlage führen und durch welche bauliche Vorkehrungen sie verhindert
oder abgeschwächt werden wird.
§ 183. (1) Das Bergamt erteilt außerhalb des baupolizeilichen Genehmigungs-
verfahrens, soweit es sich um Grundstücke handelt, die bebaut sind oder für die ein Be-
Zu § 359
Abs. 2.