Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

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8 178. (1#) Das Bergamt darf für die Bergschädenkasse die Satzung und etwaige 
Satzungsänderungen nur mit Genehmigung des Finanzministeriums aufstellen; es 
übersendet Abdrucke der Satzung und etwaiger Satzungsänderungen den Beitrags— 
pflichtigen sowie den Ortsverwaltungs= und Ortspolizeibehörden (§ 221) der Bezirke 
des Steinkohlenbergbaues. 
(2) Das Bergamt überwacht die Geschäftsführung der Kasse; es darf von allen 
Schriften, Büchern und Rechnungen Einsicht nehmen; es prüft das Vorhandensein 
des Vermögens und der sonstigen Bestände; es macht Ansprüche der Kasse gegen 
den Vorsteher oder seinen Stellvertreter selbst oder durch einen bestellten Vertreter 
geltend. 
§ 179. Die Rechnung der Kasse wird durch das Bergamt geprüft und festgestellt. 
Das Bergamt darf Fehlbeträge, wenn zu ihrer Erledigung ein unverhältnismäßiger 
Aufwand an Zeit und Mühe erforderlich ist und ein höherer Betrag als einhundert 
Mark für den einzelnen Fall dabei nicht in Frage kommt, sowie Fehlbeträge, deren 
Uneinbringlichkeit bereits feststeht, fallen lassen. 
§ 180. Das Bergamt kann behufs des Gehörs der Beitragspflichtigen seine 
Mitteilungen an diese statt durch Einzelzufertigung durch Bekanntmachung in den 
Amtsblättern derjenigen Amtshauptmannschaften und Stadträte Revidierter Städte- 
ordnung ergehen lassen, in deren Bezirk die Bergwerke der Beitragspflichtigen gelegen 
sind. 
§ 181. Das Bergamt erteilt dem Grundstücksbesitzer, dem am Grundstück dinglich 
Berechtigten oder, wenn es sich um ein Grundstück handelt, das in niemandes Eigen- 
tume steht, dem Unterhaltungspflichtigen Auskunft darüber, wie die Gebäude und An- 
lagen auf dem Grundstück zu den unter ihnen oder in ihrer Nähe vorhandenen oder zu 
erwartenden Grubenbauen gelegen sind. 
§ 182. (1) Das Bergamt gibt in den Fällen des § 15 Abs. 3 und des § 21 der 
Verordnung, die Ausführung des Allgemeinen Baugesetzes betreffend, vom 1. Juli 
1900 (G.= u. V.-Bl. S. 428) auch Auskunft darüber, ob und welche Bodenbewegung 
durch Bergbau zu erwarten ist und ob eine Gefahr für Leib und Leben von Menschen 
vorliegt. 
(2) Es unterstützt auf Ersuchen die Baupolizeibehörde bei der Beantwortung der 
Frage, ob die Bodenbewegung nach Art und Umfang zu einer Beschädigung des Ge- 
bäudes oder der Anlage führen und durch welche bauliche Vorkehrungen sie verhindert 
oder abgeschwächt werden wird. 
§ 183. (1) Das Bergamt erteilt außerhalb des baupolizeilichen Genehmigungs- 
verfahrens, soweit es sich um Grundstücke handelt, die bebaut sind oder für die ein Be- 
Zu § 359 
Abs. 2.
	        
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