Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

Zu § 425 
Abs. 1. 
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§ 289. Die Prüfung der Geschäftsführung des Markscheiders umfaßt die Führung 
der Geschäftsbücher, der Akten und der Unterlagen für die Rißführung sowie das 
Vorhandensein und den Zustand der Meßinstrumente. 
§290. (1) Die Prüfung der Geschäftsführung des Markscheiders findet in 
seinen Geschäftsräumen statt; sie ist ihm vorher anzukündigen. 
(2) Der Markscheider soll bei der Prüfung anwesend sein. 
(68) Über das Ergebnis der Prüfung ist vom Bergamtsmarkscheider eine von den 
Beteiligten zu vollziehende Niederschrift aufzunehmen, von welcher der Markscheider 
Abschrift erhält. 
§291. Das Bergamt verlangt vom Markscheider die Abstellung der bei der 
Prüfung der Geschäftsführung gefundenen Mängel. 
8292. Verzichtet ein Markscheider auf die Konzession oder wird sie ihm ent- 
zogen oder stirbt er, so unterzieht das Bergamt durch den Bergamtsmarkscheider die 
Geschäftsführung des Markscheiders einer Schlußprüfung; es stellt dabei fest, welche 
der bei dem Markscheider befindlichen Vermessungsunterlagen an die Auftraggeber 
oder an das Bergamt abzuliefern sind. 
§ 293. Das Bergamt erläßt mit Genehmigung des Finanzministeriums für die 
Einzelheiten der Rißführung und Vermessung sowie der Geschäftsführung der Mark- 
scheider allgemeine Vorschriften; § 227 gilt entsprechend. 
§ 294. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften in §§ 255, 256, 258, 259 
Abs. 1, 2, 9§ 260, 268, 269, 279, 280, 281 sowie 
Zuwiderhandlungen gegen die nach § 293 erlassenen allgemeinen Vorschriften 
werden mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft bis zu sechs 
Wochen bestraft. 
Abschnitt XIII. 
Übergangs- und Schlußbestimmungen. 
8 295. Die Bergbegnadigungsfonds sind bis zu dem Zeitpunkt, von dem an 
sie aufgehoben sind, rechtsfähig; ihre Vertretung und Verwaltung erfolgt nach § 425 
Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes. 
8 296. (1) Die zu einem Bergbegnadigungsfonds gehörigen bergbegnadigten 
Ortschaften und, soweit deren Rechte auf einzelnen Grundstücken ruhen, die Eigen- 
tümer dieser Grundstücke wählen zu ihrer Vertretung einen Bevollmächtigten und 
einen Stellvertreter.
	        
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