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Zu § 45 der Verordnung,
§ 55 des Gesetzes.
IV.
Verleibhungsurkunde.
Dem — Der —
in
ist heute nach 88 36 flg., §§ 51 flg. des Allgemeinen Berggesetzes vom 3 1. August 1910
(G.= u. V.-Bl. S. 217) für das nachbezeichnete Grubenfeld ein Bergbaurecht zur Gewinnung
aller — folgender — etwa vorhandenen verleihbaren metallischen Mineralien
unter dem Namen
verliehen worden.
Das Grubenfeld ift - Hektar .. Ar..........·.........·........... Quadratmeter, also
8nn Maßeinheiten
groß und hat folgende Begrenzung:
1. der Anfangspunkt I liegt an — auf ,
2. der Grenzpunkt II liegt von da — folgt Streichen und Länge —
usw.
söhliger Entfernung.
Das Streichen ist auf den astronomischen Meridian bezogen.
Freiberg, am
Königl. Bergamt.