Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

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Zu § 45 der Verordnung, 
§ 55 des Gesetzes. 
IV. 
Verleibhungsurkunde. 
Dem — Der — 
in 
ist heute nach 88 36 flg., §§ 51 flg. des Allgemeinen Berggesetzes vom 3 1. August 1910 
(G.= u. V.-Bl. S. 217) für das nachbezeichnete Grubenfeld ein Bergbaurecht zur Gewinnung 
aller — folgender — etwa vorhandenen verleihbaren metallischen Mineralien 
unter dem Namen 
verliehen worden. 
Das Grubenfeld ift - Hektar .. Ar..........·.........·........... Quadratmeter, also 
8nn Maßeinheiten 
groß und hat folgende Begrenzung: 
1. der Anfangspunkt I liegt an — auf , 
2. der Grenzpunkt II liegt von da — folgt Streichen und Länge — 
usw. 
söhliger Entfernung. 
Das Streichen ist auf den astronomischen Meridian bezogen. 
Freiberg, am 
Königl. Bergamt.