Zu 889
und 17.
Zu 88 10
und 18.
Zu 88 19
bis 22.
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(2) Fachlehrer und Fachlehrerinnen für Französisch und Englisch können nur ver-
wendet werden, wenn sie seminaristisch vorgebildet sind.
§ 4. (1) Die für die Lehrer an den staatlich unterstützten Realschulen jeweilig
geltenden Gehaltssätze werden den Schulkommissionen für die höheren Mädchen-
schulen jedesmal vom Ministerium bekannt gegeben.
(2) Die Gehaltssätze für die Lehrer an den staatlichen Gymnasien und für die
Lehrerinnen an den staatlichen Lehrerinnenseminaren werden jeweilig im Staats—
haushalts-Etat bestimmt.
8 5. (1) Vorschulklassen für Mädchen in den ersten drei Schuljahren dürfen mit
einer privaten höheren Mädchenschule nicht verbunden werden.
(2) Der wissenschaftliche Unterricht an einer privaten höheren Mädchenschule
oder einer privaten Studienanstalt muß mindestens zu zwei Dritteilen der Gesamt-
stundenzahl von Lehrern und Lehrerinnen erteilt werden, die an dieser Schule ihre
Hauptbeschäftigung finden.
§ 6. (1) Für jede Frauenschule ist ein Lehr= und Stundenplan unter Feststellung
der für die Schülerinnen einer Abteilung verbindlichen Fächer aufzustellen und bei dem
Ministerium zur Genehmigung einzureichen.
(2) Das Ministerium behält sich die Aufstellung von Lehrplänen für die Frauen-
schulen und den Erlaß allgemeiner Bestimmungen gemäß § 22 Absatz 3 des Gesetzes
vor.
§ 7. (1) Für die von Gemeinden unterhaltenen Gymnasien, Realgymnasien,
Oberrealschulen und Realschulen, zu welchen von Ostern 1911 ab Mädchen zugelassen
werden sollen, ist bis zum 1. März 1911 dem Ministerium von den Schulkommissionen
die grundsätzliche Zustimmung der betreffenden Gemeindevertretung und die Erfüllung
der Bedingung anzuzeigen, daß die durch die Zulassung von Mädchen bedingten
Einrichtungen im Schulgebäude vorhanden sind.
(2) Durch die Aufnahme von Mädchen darf die für jede Klasse gesetzlich zulässige
Schülerzahl nicht überschritten werden; auch begründet die Zulassung von Mädchen
keine Verpflichtung zur Einrichtung von Parallelklassen.
(3) Voraussetzung der Zulassung ist, daß die Mädchen die sächsische Staatsange—
hörigkeit besitzen, oder daß die zu ihrer Erziehung verpflichteten Personen ihren dauern—
den Aufenthalt in Sachsen haben.
(1) Nur solche Mädchen werden zur Aufnahmeprüfung zugelassen, deren geistige
Begabung und sittliche Eignung durch Schulzeugnisse nachgewiesen ist, und die ein