Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

Bemerkungen. 
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Übungen im Vortrage von französischen Gedichten und Prosaabschnitten. 
Schriftliche Arbeiten wie in Klasse II. 
§ 19. 1. Da die französische Sprache als eine lebende Sprache zu lehren ist, 
so ist so früh als möglich im Unterrichte französisch zu sprechen und zwar auch bei 
grammatischen Belehrungen, sofern sie nicht besonderen Schwierigkeiten im Ver- 
ständnis der Schülerinnen begegnen. 
2. Von Anfang an ist die größte Sorgfalt auf die Erzielung einer fehlerlosen, 
der Sprechweise des gebildeten Franzosen möglichst nahekommenden Aussprache 
(im Sprechen, Lesen, Rezitieren) zu legen. Auf energische Tätigkeit der Sprechwerk- 
zeuge, Klarheit der Vokale, strenge Unterscheidung der stimmhaften und stimmlosen 
Laute, Eigenart der französischen Artikulation in Wort und Satz ist in allen Klassen 
fortgesetzt zu achten. Die Schülerinnen sind zur Selbstüberwachung und Selbstver- 
besserung ihrer Aussprache und zur Beurteilung der Aussprache der Mitschülerinnen zu 
erziehen. 
3. Im Mittelpunkte des Unterrichts aller Klassen haben französische Lesestoffe zu 
stehen. An sie vornehmlich schließen sich die (auf der unteren Stufe vorwiegend in- 
duktiv zu haltenden) grammatischen Unterweisungen und die in jeder Stunde vor- 
zunehmenden Sprechübungen an. Bei der Behandlung der Lesestoffe ist wie das 
Sprachliche, so auch der Bildungsgehalt zu erschließen. Die Schriftstellerlektüre ist 
in einem sorgfältig erwogenen Plane festzustellen. Dabei ist auf Mannigfaltigkeit 
der literarischen Formen und auf Vielseitigkeit der Einführung in französisches 
Familien= und Volksleben zu achten. 
4. Zu Ubungen in der Umgangssprache werden vornehmlich nicht überladene 
Anschauungsbilder und eigene Erfahrungen der Schülerinnen mit benutzt. 
5. Im grammatischen Unterrichte, der sich des Eingehens auf selten Vorkommen= 
des und Unwesentliches zu enthalten hat, ist der Nachdruck auf Befestigung der gram- 
matischen Grundbegriffe, auf den Einblick in die Sprachgesetze und auf sichere Be- 
herrschung der Hauptregeln und ihrer wichtigsten Ausnahmen zu legen. Die schon 
im deutschen Sprachunterrichte gewonnenen grammatischen Erkenntnisse sind ver- 
gleichend zu verwerten. 
6. Synonymik ist auf allen Stufen in angemessenem Umfange und unter Be- 
schränkung auf das Verwendbare zu treiben. Stilistische Bemerkungen haben sich 
an die Arbeiten der Schülerinnen, die Konversation und die Schriftstellerlektüre 
anzuschließen. 
7. So früh als möglich ist mit schriftlicher Darstellung zu beginnen; Hören, 
Sprechen, Lesen und Schreiben sind auf der Unterstufe stets, auf den anderen Stufen 
tunlichst miteinander zu verbinden. Die schriftliche Arbeit sei ein Niederschlag des
	        
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