Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

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Verschiedene Schuleinrichtungen. 
§ 88. Jede höhere Mädchenschule und dreiklassige Studienanstalt ist mit den 
erforderlichen Hilfsmitteln für den Unterricht auszustatten. Dazu gehören: eine 
Lehrer= und eine Schülerinnenbücherei, Instrumente, Apparate und Gerätschaften 
für Physik, Chemie und Mathematik, Sammlungen für den naturkundlichen Unterricht, 
Karten und Globen, eine Anzahl von guten Abbildungen und anderen Veranschau- 
lichungsmitteln für den sprachlichen, geschichtlichen und geographischen Unterricht, 
Lehrmittel für Zeichen= und Nadelarbeitsunterricht, mehrere Nähmaschinen, ein gutes 
Klavier, Turngeräte. Wo möglich ist auch ein botanischer Schulgarten einzurichten. 
8 89. Damit das Nachschreiben der Schülerinnen auf das geringste Maß be- 
schränkt werde, ist in den wissenschaftlichen Fächern auf Einführung eines geeigneten, 
nicht zu umfänglichen Lehrbuchs Bedacht zu nehmen, das nicht den Charakter eines 
nur eine trockene Zusammenstellung bietenden Leitfadens trägt, sondern den Lehrstoff 
in seinen Grundzügen in guter Sprache darstellt und damit zugleich der eigenen 
Weiterbildung der Schülerinnen dienen kann. 
Unstatthaft ist ausführliches Diktieren des Lehrstoffes seitens des Lehrers oder 
zusammenhängendes Nachschreiben der Schülerinnen sowie die den häuslichen Fleiß 
überlastende Forderung regelmäßiger Niederschriften über den Unterricht (Aus- 
arbeitungen des Vorgetragenen). Die Schulleiter haben streng darauf zu achten, 
daß dieser Bestimmung genau nachgegangen wird. 
Zur Einführung eines Lehrbuchs ist die Genehmigung des Ministeriums er- 
forderlich. Die Anträge darauf sind wenigstens drei Monate vor dem in Aussicht ge- 
nommenen Zeitpunkte der Einführung zu stellen. Handelt es sich um ein an sächsischen 
Schulen noch nicht eingeführtes Buch, so ist es mit einzusenden. Andere als amtlich 
eingeführte Lehrbücher dürfen beim Unterrichte von den Schülerinnen nicht gefordert 
werden. 
Bei der Vorbereitung der Anträge auf Einführung neuer Lehrbücher ist mit 
besonderer Sorgfalt und Umsicht zu verfahren. Dabei ist zu beachten, daß den Eltern 
der Schülerinnen unnötige Kosten erspart werden. 
Die Schulleitung ist berechtigt, den Gebrauch veralteter oder schlecht gehaltener 
Schulbücher zu verbieten. 
§ 90. Wünschenswert ist, daß der Unterricht in den wissenschaftlichen Fächern 
durch Privatlektüre der Schülerinnen ergänzt wird. Bei Einrichtung der Schülerinnen- 
büchereien (§ 88) ist daher auf Anschaffung gediegener Bücher für alle Unterrichts- 
zweige Bedacht zu nehmen. 
Lehrmittel 
usw. 
Lehrbücher. 
Privatlektüre. 
Studiertage.
	        
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